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{'item': '2006/15/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.2007 Geschäftszahl2006/15/0035 RechtssatzIm Zusammenhang mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 und § 109 Abs. 3 ArbVG hat der OGH im Urteil vom

  1. Juli 1997, 8 Ob A 77/97z, von einem "Sozialplan" gesprochen und diesen Begriff definiert als erzwingbare Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sind im Rahmen eines Sozialplans ausbezahlte Bezüge nur dann mit dem halben Steuersatz des § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 zu versteuern, wenn der Sozialplan im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG) oder eines Kollektivvertrages (§ 2 Abs. 2 Z 4 ArbVG) abgeschlossen wird (vgl. 1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XX. GP). Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - unabhängig von deren Bezeichnung als "Sozialplan" -, in deren Rahmen die Bezüge ausbezahlt werden, als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 8 lit. b EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 angesehen hat. Bezüge, die nicht auf einer derartigen Betriebsvereinbarung oder einer anderen der in § 109 Abs. 3 ArbVG angesprochenen Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Satzung, Entscheidung der Schlichtungsstelle) beruhen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.Im Zusammenhang mit Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG hat der OGH im Urteil vom
  2. Juli 1997, 8 Ob A 77/97z, von einem "Sozialplan" gesprochen und diesen Begriff definiert als erzwingbare Betriebsvereinbarung, die Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der nachteiligen Folgen einer Betriebsänderung zum Inhalt hat. Auch nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Steuerreformgesetz 2000 sind im Rahmen eines Sozialplans ausbezahlte Bezüge nur dann mit dem halben Steuersatz des Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 zu versteuern, wenn der Sozialplan im Rahmen einer Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG) oder eines Kollektivvertrages (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ArbVG) abgeschlossen wird vergleiche 1766 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode Vor diesem Hintergrund ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde das Vorliegen einer Betriebsvereinbarung - unabhängig von deren Bezeichnung als "Sozialplan" -, in deren Rahmen die Bezüge ausbezahlt werden, als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 67, Absatz 8, Litera b, EStG 1988 in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, angesehen hat. Bezüge, die nicht auf einer derartigen Betriebsvereinbarung oder einer anderen der in Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG angesprochenen Rechtsgrundlagen (Kollektivvertrag, Satzung, Entscheidung der Schlichtungsstelle) beruhen, fallen nicht unter die Steuerbegünstigung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.