RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2008 Geschäftszahl2006/15/0053 Rechtssatz§ 40 Abs. 2 Z. 2 InvFG idF des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet: "Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen." In welcher konkreten Form ein derartiger Nachweis zu erbringen ist, ist § 40 Abs. 2 Z. 2 InvFG idF des AbgÄG 2004 nicht zu entnehmen. Jedenfalls folgt aus der Systematik des InvFG, dass der Anteilsinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen hat. Eine Saldierung zu "Nettoerträgen", wie im Beschwerdefall erfolgt, ist nicht ausreichend, um eine Nachvollziehbarkeit des erklärten Ergebnisses zu ermöglichen. Nicht zu Unrecht weist das beschwerdeführende Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mitbeteiligte (die Anteilinhaberin) im Beschwerdefall auch nicht steuerpflichtige Substanzgewinne (tatsächlich Substanzverluste) erzielt hat und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Kapitalerträgen in Abzug gebracht werden dürfen. Soweit die Mitbeteiligte dazu einzelne Aufwendungen anführt und meint, selbst bei Zuordnung dieser Aufwendungen zu den nicht steuerpflichtigen Substanzverlusten lägen die tatsächlich erzielten Einkünfte unter dem Betrag der pauschal ermittelten, ergibt sich daraus nicht, dass eine Auseinandersetzung mit der vom Finanzamt aufgezeigten Problematik im angefochtenen Bescheid unterbleiben durfte. Dieses Vorbringen zeigt vielmehr, dass die belangte Behörde bei Würdigung der der Mitbeteiligten zugänglichen Unterlagen auch zu anderen Besteuerungsgrundlagen hätte gelangen können.Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,, lautet: "Erfolgt der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht durch den steuerlichen Vertreter, kann der Anteilinhaber die Besteuerungsgrundlagen in gleichartiger Form im Veranlagungswege selbst nachweisen." In welcher konkreten Form ein derartiger Nachweis zu erbringen ist, ist Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, InvFG in der Fassung des AbgÄG 2004 nicht zu entnehmen. Jedenfalls folgt aus der Systematik des InvFG, dass der Anteilsinhaber die Art der Erträge und der Aufwendungen offen zu legen hat. Eine Saldierung zu "Nettoerträgen", wie im Beschwerdefall erfolgt, ist nicht ausreichend, um eine Nachvollziehbarkeit des erklärten Ergebnisses zu ermöglichen. Nicht zu Unrecht weist das beschwerdeführende Finanzamt in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Mitbeteiligte (die Anteilinhaberin) im Beschwerdefall auch nicht steuerpflichtige Substanzgewinne (tatsächlich Substanzverluste) erzielt hat und die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht bei den steuerpflichtigen Kapitalerträgen in Abzug gebracht werden dürfen. Soweit die Mitbeteiligte dazu einzelne Aufwendungen anführt und meint, selbst bei Zuordnung dieser Aufwendungen zu den nicht steuerpflichtigen Substanzverlusten lägen die tatsächlich erzielten Einkünfte unter dem Betrag der pauschal ermittelten, ergibt sich daraus nicht, dass eine Auseinandersetzung mit der vom Finanzamt aufgezeigten Problematik im angefochtenen Bescheid unterbleiben durfte. Dieses Vorbringen zeigt vielmehr, dass die belangte Behörde bei Würdigung der der Mitbeteiligten zugänglichen Unterlagen auch zu anderen Besteuerungsgrundlagen hätte gelangen können.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.