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{'item': '2006/15/0056'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2007 Geschäftszahl2006/15/0056 RechtssatzDem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur

§ 12Abs. 2 Z. 1 USt

G 1994), die sich auf Art. 17 Abs. 6 der 6. RL stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber auf Grund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (

Art. 13Teil B Buchstabe b der 6.

RL) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Art. 13 Teil B Buchstabe b der

  1. RL) einen Vorsteuerabzug zulässt?
  2. Entfaltet Artikel 17, Absatz 6, der
  3. RL weiterhin seine Wirkung, wenn der nationale Gesetzgeber eine Vorsteuerausschlussbestimmung des nationalen Rechts (

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994), die sich auf Artikel 17, Absatz 6, der 6. RL stützen konnte, mit der ausdrücklichen Absicht ändert, diesen Vorsteuerausschluss beizubehalten, und sich aus dem nationalen UStG auch ein Beibehalten des Vorsteuerausschlusses ergäbe, der nationale Gesetzgeber aber auf Grund eines erst nachträglich erkennbaren Irrtums über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts (

Artikel 13, Teil B Buchstabe b der 6.

RL) eine Regelung getroffen hat, die - isoliert betrachtet - nach dem Gemeinschaftsrecht (in der durch das Urteil Seeling getroffenen Auslegung des Artikel 13, Teil B Buchstabe b der

  1. RL) einen Vorsteuerabzug zulässt?
  2. Falls die Frage
  3. verneint wird: Kann es die auf die "Stand-still Klausel" des Art. 17 Abs. 6 der
  4. RL gestützte Wirkung eines Vorsteuerausschlusses (

§ 12Abs. 2 Z. 2 lit. a USt

G 1994) beeinträchtigen, wenn der nationale Gesetzgeber von zwei einander überlappenden Vorsteuerausschlüssen des nationalen Rechts (

§ 12Abs. 2 Z. 2 lit. a USt

G 1994 und § 12 Abs. 2 Z. 1 UStG 1994) einen ändert und im Ergebnis deshalb aufgibt, weil er sich in einem Rechtsirrtum befunden hat?Kann es die auf die "Stand-still Klausel" des Artikel 17, Absatz 6, der 6. RL gestützte Wirkung eines Vorsteuerausschlusses (

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994) beeinträchtigen, wenn der nationale Gesetzgeber von zwei einander überlappenden Vorsteuerausschlüssen des nationalen Rechts (

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1994 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, UStG 1994) einen ändert und im Ergebnis deshalb aufgibt, weil er sich in einem Rechtsirrtum befunden hat? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2007/0008

  1. April 2009 * EuGH-Zahl: C-460/07 * Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG iVm §62 VwGG:* Ausgesetzte Beschwerde gemäß §38 AVG in Verbindung mit §62 VwGG: 2005/15/0064 B
  2. September 2007 2005/15/0067 B
  3. September 2007 2006/15/0274 B
  4. Oktober 2008 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2009/15/0100 E
  5. Mai 2009

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.