RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.2008 Geschäftszahl2006/15/0082 RechtssatzDie Abgabepflichtige bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom
- September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag
- Jänner 1999 gemäß Art. III UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Anlässlich einer im März 2004 stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1999 bis 2001 wurde festgestellt, dass in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum
- Dezember 1998 u.a. ein gegenüber der R-Bank offener Kredit aufscheine. Dieser Kredit sei mit einem Betrag von 1,210.574,69 S "als Forderungsabschreibung 1999 von der Bank getilgt" worden. In der Einbringungsbilanz zum
- Jänner 1999 scheine dieses Kreditinstitut nicht mehr unter den Gläubigern auf. Die Abgabepflichtige habe in der laufenden Buchhaltung des Jahres 1999 den von der Bank abgeschriebenen Betrag am
- März 1999 als Sanierungsgewinn mit dem Buchungssatz "Konto 3130 (Verbindlichkeiten R-Bank) gegen 8600 (Sanierungsgewinn)" verbucht. Der Erlass von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung; die aus dem Erlass ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierenden Betriebsvermögensvermehrungen sind somit grundsätzlich im Sinne des § 32 Z. 2 EStG 1988 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig (s. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993). Im Falle der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der übernehmenden Körperschaft tritt keine Doppelbesteuerung ein, weil die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile durch den Schuldnachlass keine Verminderung erfahren. Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile bestimmen sich nach dem im Einbringungsvertrag definierten Einbringungsvermögen. Wird eine betriebliche Verbindlichkeit nicht in die übernehmende Körperschaft eingebracht, ist das eingebrachte Vermögen (und damit die Anschaffungskosten der als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Gesellschaftsanteile) entsprechend höher als im alternativen Fall der Einbringung der Verbindlichkeit. Durch den Nachlass der nicht in die übernehmende Körperschaft eingebrachten Verbindlichkeit erfährt das Einbringungsvermögen hingegen keine Änderung. Durch ihr Zurückbehalten nimmt die Verbindlichkeit gerade nicht an einem "Tauschvorgang" (Hingabe von Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) teil. Der Nachlass der zurückbehaltenen betrieblichen Verbindlichkeit führt damit nicht zu einem "Zuzählen der negativen Anschaffungskosten".Die Abgabepflichtige bezog bis zum Jahr 1998 gewerbliche Einkünfte aus einem Textilhandelsbetrieb. Mit Einbringungsvertrag vom
- September 1999 brachte sie das Einzelunternehmen zum Stichtag
- Jänner 1999 gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG in die neu gegründete C-GmbH ein. Anlässlich einer im März 2004 stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1999 bis 2001 wurde festgestellt, dass in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum
- Dezember 1998 u.a. ein gegenüber der R-Bank offener Kredit aufscheine. Dieser Kredit sei mit einem Betrag von 1,210.574,69 S "als Forderungsabschreibung 1999 von der Bank getilgt" worden. In der Einbringungsbilanz zum
- Jänner 1999 scheine dieses Kreditinstitut nicht mehr unter den Gläubigern auf. Die Abgabepflichtige habe in der laufenden Buchhaltung des Jahres 1999 den von der Bank abgeschriebenen Betrag am
- März 1999 als Sanierungsgewinn mit dem Buchungssatz "Konto 3130 (Verbindlichkeiten R-Bank) gegen 8600 (Sanierungsgewinn)" verbucht. Der Erlass von betrieblichen Verbindlichkeiten führt - so wie jeder Wegfall von Betriebsschulden, der nicht auf einem außerbetrieblichen Vorgang beruht - zu einer gewinnerhöhenden Betriebsvermögensvermehrung; die aus dem Erlass ehemals betrieblicher Verbindlichkeiten resultierenden Betriebsvermögensvermehrungen sind somit grundsätzlich im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 als positive nachträgliche Einkünfte steuerpflichtig (s. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem EStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom
- Mai 1993, 92/15/0041, VwSlg 6781 F/1993). Im Falle der späteren Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile an der übernehmenden Körperschaft tritt keine Doppelbesteuerung ein, weil die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile durch den Schuldnachlass keine Verminderung erfahren. Die Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile bestimmen sich nach dem im Einbringungsvertrag definierten Einbringungsvermögen. Wird eine betriebliche Verbindlichkeit nicht in die übernehmende Körperschaft eingebracht, ist das eingebrachte Vermögen (und damit die Anschaffungskosten der als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Gesellschaftsanteile) entsprechend höher als im alternativen Fall der Einbringung der Verbindlichkeit. Durch den Nachlass der nicht in die übernehmende Körperschaft eingebrachten Verbindlichkeit erfährt das Einbringungsvermögen hingegen keine Änderung. Durch ihr Zurückbehalten nimmt die Verbindlichkeit gerade nicht an einem "Tauschvorgang" (Hingabe von Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen) teil. Der Nachlass der zurückbehaltenen betrieblichen Verbindlichkeit führt damit nicht zu einem "Zuzählen der negativen Anschaffungskosten".