RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.08.2008 Geschäftszahl2006/15/0114 RechtssatzDie Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, führt in ihrem § 1 die Gemeinden, darunter die Marktgemeinde Böheimkirchen, an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. In diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. II 2001/295 ein § 22 eingefügt. Diese Bestimmung entspricht dem § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 449/2001. In der Neufassung des § 2 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort [vgl. Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)]. Die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes kann dem § 2 der zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 erlassenen Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Neufassung nicht entnommen werden. Nachzuweisen ist, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993,, führt in ihrem Paragraph eins, die Gemeinden, darunter die Marktgemeinde Böheimkirchen, an, von denen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. In diese Verordnung wurde mit der Verordnung BGBl. römisch zwei 2001/295 ein Paragraph 22, eingefügt. Diese Bestimmung entspricht dem Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,. In der Neufassung des Paragraph 2, dieser Verordnung ist die Bestimmung der Stammfassung, wonach Wegzeiten von der Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte jeweils für 1500 m außer Ansatz bleiben, nicht mehr enthalten. In dieser Bestimmung wird zur Ermittlung der Fahrzeit nur mehr auf die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, Studienförderungsgesetz 1992 verwiesen. Diese Bestimmung enthält für Zwecke der Gewährung der Studienbeihilfe die Regelung, dass eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort [vgl. Hofstätter/Reichel, Paragraph 34, EStG 1988, Einzelfälle, auswärtige Berufsausbildung (Kinder)]. Die Berücksichtigung von Wegstrecken innerhalb des Wohnortes kann dem Paragraph 2, der zu Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 erlassenen Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, in der Neufassung nicht entnommen werden. Nachzuweisen ist, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des Paragraph 26, Absatz 3, des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.