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{'item': '2006/15/0151'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2009 Geschäftszahl2006/15/0151 RechtssatzDie belangte Behörde hat in der nachträglich entstandenen Uneinbringlichkeit der Forderungen den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des § 295a BAO nicht erblickt. Sie ist nämlich davon ausgegangen, dass einem solchen Ereignis auf Grund der Bestimmungen der §§ 24, 32 EStG 1988 keine Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO zukomme. Da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die Bewertung einer Forderung nach § 6 Z. 2 EStG 1988 richte sich ausschließlich nach den am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnissen, nicht für rechtswidrig hält, stellt das Unterbleiben von Ermittlungen zur behaupteten (nachträglich eingetretenen) Uneinbringlichkeit der Forderungen keinen (sekundären) Verfahrensmangel dar. Angesichts des klarenDie belangte Behörde hat in der nachträglich entstandenen Uneinbringlichkeit der Forderungen den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne des Paragraph 295 a, BAO nicht erblickt. Sie ist nämlich davon ausgegangen, dass einem solchen Ereignis auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 24, 32, EStG 1988 keine Rückwirkung im Sinne des Paragraph 295 a, BAO zukomme. Da der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, die Bewertung einer Forderung nach Paragraph 6, Ziffer 2, EStG 1988 richte sich ausschließlich nach den am Bilanzstichtag bestehenden Verhältnissen, nicht für rechtswidrig hält, stellt das Unterbleiben von Ermittlungen zur behaupteten (nachträglich eingetretenen) Uneinbringlichkeit der Forderungen keinen (sekundären) Verfahrensmangel dar. Angesichts des klaren Wortlautes des § 32 Z. 2 erster Teilstrich EStG 1988 (... VerlusteWortlautes des Paragraph 32, Ziffer 2, erster Teilstrich EStG 1988 (... Verluste aus dem Ausfall von Forderungen) kann eine allenfalls nach dem Übergangsstichtag eingetretene Uneinbringlichkeit der Forderungen erst durch entsprechende Wertberichtigung in dem (den) Folgejahr(

  1. en)berücksichtigt werden. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich für die Ermittlung des Übergangsgewinnes keine rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhalten. Der behaupteten Uneinbringlichkeit der (Honorar-)Forderungen, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Übergangsgewinnes waren, kann daher keine Rückwirkung im Sinne des § 295a BAO zuerkannt werden. (Hier: Der Beschwerdeführer übte bis zum 31. Juli 2001 die Tätigkeit als planender Baumeister aus. Die daraus erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte er durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988. Mit 31. Juli 2001 verrechnete er noch Leistungen an fünf verschiedene Projektgesellschaften, an denen er beteiligt war, über einen bestimmten Betrag. In der per 31. Juli 2001 für den Übergang von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 auf jene durch Betriebsvermögensvergleich erstellten Bilanz wurden diese Kundenforderungen nicht aufgenommen. Die übrigen Werte wurden in eine GmbH übernommen, die ab 1. August 2001 den Betrieb weiterführte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers u.a. gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Abweisung eines Antrages auf Änderung gemäß § 295a BAO entschieden.)aus dem Ausfall von Forderungen) kann eine allenfalls nach dem Übergangsstichtag eingetretene Uneinbringlichkeit der Forderungen erst durch entsprechende Wertberichtigung in dem (den) Folgejahr(
  2. en)berücksichtigt werden. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich für die Ermittlung des Übergangsgewinnes keine rückwirkende Bedeutsamkeit von nach Bescheiderlassung verwirklichten Sachverhalten. Der behaupteten Uneinbringlichkeit der (Honorar-)Forderungen, die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Übergangsgewinnes waren, kann daher keine Rückwirkung im Sinne des Paragraph 295 a, BAO zuerkannt werden. (Hier: Der Beschwerdeführer übte bis zum 31. Juli 2001 die Tätigkeit als planender Baumeister aus. Die daraus erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte er durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988. Mit 31. Juli 2001 verrechnete er noch Leistungen an fünf verschiedene Projektgesellschaften, an denen er beteiligt war, über einen bestimmten Betrag. In der per 31. Juli 2001 für den Übergang von der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 auf jene durch Betriebsvermögensvergleich erstellten Bilanz wurden diese Kundenforderungen nicht aufgenommen. Die übrigen Werte wurden in eine GmbH übernommen, die ab 1. August 2001 den Betrieb weiterführte. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers u.a. gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001 sowie Abweisung eines Antrages auf Änderung gemäß Paragraph 295 a, BAO entschieden.)

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