RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.10.2006 Geschäftszahl2006/15/0152 RechtssatzDie Beurteilung, ob ein Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist (vgl das hg Erkenntnis vom
- September 2006, 2006/15/0156). Mieterinvestitionen als solche erfüllen idR die vorstehend genannten Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche Umfriedung etc) nicht. Sie sind daher im Normalfall nicht als Gebäude iSd § 108e Abs 2 EStG anzusehen und damit nicht von der Investitionsprämie ausgeschlossen (vgl Hofstätter/Reichel, § 108e EStG, Tz 4 Seite 9; Hödl, SWK 2005, S 285). Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist (vgl auch Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69); solches kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder im Falle eines vom Mieter getätigten Zubaues zutreffen. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde kann dem vorstehenden Interpretationsergebnis ein "Maßgeblichkeitsprinzip" schon deshalb nicht entgegen stehen, weil sich der Umfang des Betriebsvermögens ausschließlich nach Steuerrecht bestimmt (vgl etwa Zorn, in Bertl/Egger/Gassner/Lang/Nowotny, Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für das Steuerrecht, Wien 2003, 186). (Hier: Die Abgabenbehörde ist der Ansicht, Mieterinvestitionen stellten auf Grund der Maßgeblichkeit des Handelsrechts im Steuerrecht keine dem Mieter zuzurechnenden körperlichen Wirtschaftsgüter dar. Handelsrechtlich könnten Mieterinvestitionen Ingangsetzungskosten iSd § 198 Abs 3 HGB sein oder allenfalls Rechnungsabgrenzungsposten oder Forderungen gegenüber dem Vermieter, keinesfalls aber körperliche Wirtschaftsgüter.)Die Beurteilung, ob ein Gebäude iSd Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG vorliegt, erfolgt nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, EStG 1988, Seite 8). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass nach der Verkehrsauffassung unter einem Gebäude jedes Bauwerk zu verstehen ist, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Eintritt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist vergleiche das hg Erkenntnis vom
- September 2006, 2006/15/0156). Mieterinvestitionen als solche erfüllen idR die vorstehend genannten Voraussetzungen für ein Gebäude (räumliche Umfriedung etc) nicht. Sie sind daher im Normalfall nicht als Gebäude iSd Paragraph 108 e, Absatz 2, EStG anzusehen und damit nicht von der Investitionsprämie ausgeschlossen vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 108 e, EStG, Tz 4 Seite 9; Hödl, SWK 2005, S 285). Anderes gilt nur, wenn ausnahmsweise die Mieterinvestition für sich als Gebäude einzustufen ist vergleiche auch Thunshirn/Untiedt, SWK 2004, S 69); solches kann insbesondere im Fall einer gänzlichen Aufstockung eines Gebäudes durch den Mieter oder im Falle eines vom Mieter getätigten Zubaues zutreffen. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde kann dem vorstehenden Interpretationsergebnis ein "Maßgeblichkeitsprinzip" schon deshalb nicht entgegen stehen, weil sich der Umfang des Betriebsvermögens ausschließlich nach Steuerrecht bestimmt vergleiche etwa Zorn, in Bertl/Egger/Gassner/Lang/Nowotny, Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Gewinnermittlung für das Steuerrecht, Wien 2003, 186). (Hier: Die Abgabenbehörde ist der Ansicht, Mieterinvestitionen stellten auf Grund der Maßgeblichkeit des Handelsrechts im Steuerrecht keine dem Mieter zuzurechnenden körperlichen Wirtschaftsgüter dar. Handelsrechtlich könnten Mieterinvestitionen Ingangsetzungskosten iSd Paragraph 198, Absatz 3, HGB sein oder allenfalls Rechnungsabgrenzungsposten oder Forderungen gegenüber dem Vermieter, keinesfalls aber körperliche Wirtschaftsgüter.) BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/15/0201 E
- Februar 2007 2006/13/0190 E
- Dezember 2008 2006/15/0154 E
- März 2007 2006/15/0202 E
- Februar 2007