RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.02.2009 Geschäftszahl2006/15/0220 RechtssatzNach dem Vorarlberger Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen ist die Gebühr für die Inanspruchnahme der Aufbahrungshalle durch Bescheid vorzuschreiben. An Stelle der in diesem Gesetz geregelten Aufbahrungsgebühr dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden. In Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit, Überlassung der Aufbahrungshalle gegen Entgelt, hat die Gemeinde das Entgelt mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Anordnung der zwingenden Bescheiderlassung wird gemäß § 28 Abs. 5 leg. cit. ausdrücklich von den Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ausgenommen. Diese gesetzlich vorgesehene Rechtsform des Handelns der Gemeinde lässt eine Beurteilung dieser Tätigkeit als privatwirtschaftlich nicht zu (vgl. Walter, u.a., Grundriss des österr. Bundesverfassungsrechts,
- Auflage, Tz. 560 ff). Die Abgabenbehörde ist zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen, weil sie nicht auf die im Bestattungsgesetz vorgesehenen Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit abgestellt hat, sondern auf das tatsächliche, gesetzwidrige Verhalten der Gemeinde, die an Stelle der Gebührenvorschreibung mit Bescheid mit (privatrechtlicher) Rechnung vorgeht. Der Umstand, dass die Gemeinde aus Vereinfachungsgründen zunächst keinen Bescheid zu erlassen pflegt, berechtigt die Abgabenbehörde indessen nicht, von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen, zumal das Bestattungsgesetz eine Bescheiderlassung vorsieht. Wird aber die Tätigkeit "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ausgeübt, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer gemäß Art. 4 Abs. 5 Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG.Nach dem Vorarlberger Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen ist die Gebühr für die Inanspruchnahme der Aufbahrungshalle durch Bescheid vorzuschreiben. An Stelle der in diesem Gesetz geregelten Aufbahrungsgebühr dürfen keine privatrechtlichen Entgelte eingehoben werden. In Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeit, Überlassung der Aufbahrungshalle gegen Entgelt, hat die Gemeinde das Entgelt mit Bescheid vorzuschreiben. Diese Anordnung der zwingenden Bescheiderlassung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 5, leg. cit. ausdrücklich von den Angelegenheiten der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten ausgenommen. Diese gesetzlich vorgesehene Rechtsform des Handelns der Gemeinde lässt eine Beurteilung dieser Tätigkeit als privatwirtschaftlich nicht zu vergleiche Walter, u.a., Grundriss des österr. Bundesverfassungsrechts,
- Auflage, Tz. 560 ff). Die Abgabenbehörde ist zu einem gegenteiligen Ergebnis gekommen, weil sie nicht auf die im Bestattungsgesetz vorgesehenen Modalitäten der Ausübung der Tätigkeit abgestellt hat, sondern auf das tatsächliche, gesetzwidrige Verhalten der Gemeinde, die an Stelle der Gebührenvorschreibung mit Bescheid mit (privatrechtlicher) Rechnung vorgeht. Der Umstand, dass die Gemeinde aus Vereinfachungsgründen zunächst keinen Bescheid zu erlassen pflegt, berechtigt die Abgabenbehörde indessen nicht, von einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen, zumal das Bestattungsgesetz eine Bescheiderlassung vorsieht. Wird aber die Tätigkeit "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" ausgeübt, unterliegt sie nicht der Umsatzsteuer gemäß Artikel 4, Absatz 5, Unterabsatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2008/15/0174 E
- Februar 2009