RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.11.2006 Geschäftszahl2006/15/0221 RechtssatzDie abgabepflichtige Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Abgabepflichtige beantragte für Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Die Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Provider betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist das Zur-Verfügung-Stellen des österreichischen Mobilfunknetzes des jeweiligen österreichischen Providers an die Abgabepflichtige zur Nutzung durch deren Kunden. Die der Abgabepflichtigen mit österreichischer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Roaminggebühren werden von der Abgabepflichtigen mit entsprechenden Aufschlägen an ihre Kunden weiterverrechnet. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/15/0104, in einem vergleichbaren Fall zu Recht erkannt hat, übersieht der Hinweis auf das Vorliegen nicht im Inland steuerpflichtiger Leistungen, dass die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Abgabepflichtige nach nationalem Recht und zwar nach § 3a Abs. 13 UStG 1994 iVm § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 102/1997, in Österreich steuerbar sind. Die Leistungen sind auch steuerpflichtig. Es liegt daher nicht der Fall einer ausschließlich auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Steuer vor. Ist die Steuer den nationalen Vorschriften entsprechend in Rechnung gestellt worden, steht, von im Beschwerdefall nicht vorliegenden missbräuchlichen Gestaltungen abgesehen, der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige auf ein durch eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie eingeräumtes subjektives Recht berufen kann, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.Die abgabepflichtige Gesellschaft ist ein in Ungarn ansässiger Mobilfunkbetreiber. Sie verfügt in Österreich über keinen Sitz und keine Betriebsstätte. Die Abgabepflichtige beantragte für Zeiträume der Jahre 2001 und 2002 die Erstattung von Vorsteuern. Die Vorsteuern resultierten aus Rechnungen österreichischer Provider betreffend Roaminggebühren. Inhalt dieser Roamingleistungen ist das Zur-Verfügung-Stellen des österreichischen Mobilfunknetzes des jeweiligen österreichischen Providers an die Abgabepflichtige zur Nutzung durch deren Kunden. Die der Abgabepflichtigen mit österreichischer Mehrwertsteuer in Rechnung gestellten Roaminggebühren werden von der Abgabepflichtigen mit entsprechenden Aufschlägen an ihre Kunden weiterverrechnet. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- November 2006, Zl. 2005/15/0104, in einem vergleichbaren Fall zu Recht erkannt hat, übersieht der Hinweis auf das Vorliegen nicht im Inland steuerpflichtiger Leistungen, dass die Leistungen der österreichischen Netzbetreiber an die Abgabepflichtige nach nationalem Recht und zwar nach Paragraph 3 a, Absatz 13, UStG 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 1997,, in Österreich steuerbar sind. Die Leistungen sind auch steuerpflichtig. Es liegt daher nicht der Fall einer ausschließlich auf Grund der Rechnungslegung geschuldeten Steuer vor. Ist die Steuer den nationalen Vorschriften entsprechend in Rechnung gestellt worden, steht, von im Beschwerdefall nicht vorliegenden missbräuchlichen Gestaltungen abgesehen, der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige auf ein durch eine gemeinschaftsrechtliche Richtlinie eingeräumtes subjektives Recht berufen kann, dem Vorsteuerabzug nicht entgegen.