RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2007 Geschäftszahl2006/15/0258 RechtssatzDie Änderung des § 67 Abs 3 EStG durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, BGBl I 100/2002, ist erst mit
- Juli 2002, dem Tag nach der Veröffentlichung im BGBl, in Kraft getreten (vgl Hofstätter/Reichel, § 67 Abs 3 bis 5 EStG, Tz 14.3). Für den in Österreich ansässigen Beschwerdeführer kann sich durch eine österreichische Besteuerungsregel, die erst im Juli 2002 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist und eine steuerliche Begünstigung für bestimmte Bezüge normiert, eine Beschränkung, von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Schweiz im Hinblick auf ein Dienstverhältnis Gebrauch zu machen, das schon im Juni 2002 geendet hat, nicht ergeben haben. Der streitgegenständliche Bezug (Barabfindung einer Pension aus einer betrieblichen Pensionskasse der Schweiz) ist aber Ausfluss dieses im Juni 2002 beendeten Dienstverhältnisses. Solcherart ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Verbot der Beschränkung der Dienstnehmerfreizügigkeit nicht dazu führen kann, dass (begünstigende) Steuerregelungen in Bezug auf Auslandssachverhalte früher in Kraft treten, als vom Gesetzgeber - ohne Differenzierung zwischen Inland und Ausland - allgemein vorgesehen. (Hier: Das in der Schweiz bestehende Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hat zum
- Juni 2002 durch Arbeitgeberkündigung geendet und der Beschwerdeführer hat die Schweiz mit Ende Juni 2002 verlassen. Somit hat der Beschwerdeführer von
- bis
- Juni 2002 von der durch das FZA-Schweiz gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht.)Die Änderung des Paragraph 67, Absatz 3, EStG durch das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2002,, ist erst mit
- Juli 2002, dem Tag nach der Veröffentlichung im BGBl, in Kraft getreten vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 67, Absatz 3 bis 5 EStG, Tz 14.3). Für den in Österreich ansässigen Beschwerdeführer kann sich durch eine österreichische Besteuerungsregel, die erst im Juli 2002 mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist und eine steuerliche Begünstigung für bestimmte Bezüge normiert, eine Beschränkung, von seinem Recht auf Freizügigkeit in der Schweiz im Hinblick auf ein Dienstverhältnis Gebrauch zu machen, das schon im Juni 2002 geendet hat, nicht ergeben haben. Der streitgegenständliche Bezug (Barabfindung einer Pension aus einer betrieblichen Pensionskasse der Schweiz) ist aber Ausfluss dieses im Juni 2002 beendeten Dienstverhältnisses. Solcherart ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Verbot der Beschränkung der Dienstnehmerfreizügigkeit nicht dazu führen kann, dass (begünstigende) Steuerregelungen in Bezug auf Auslandssachverhalte früher in Kraft treten, als vom Gesetzgeber - ohne Differenzierung zwischen Inland und Ausland - allgemein vorgesehen. (Hier: Das in der Schweiz bestehende Dienstverhältnis des Beschwerdeführers hat zum
- Juni 2002 durch Arbeitgeberkündigung geendet und der Beschwerdeführer hat die Schweiz mit Ende Juni 2002 verlassen. Somit hat der Beschwerdeführer von
- bis
- Juni 2002 von der durch das FZA-Schweiz gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch gemacht.)