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{'item': '2006/15/0320'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2008 Geschäftszahl2006/15/0320 RechtssatzSeit der Neufassung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 durch das StReformG 2005 kennt das EStG nicht nur "einen" Alleinverdiener- (Alleinerzieher-)absetzbetrag, dessen Voraussetzungen entweder vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 gestaffelte Absetzbeträge. Demgemäß treffen den Arbeitnehmer auch entsprechende Erklärungs- und Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse, u.a. hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG

  1. Der gegenständliche Pflichtveranlagungstatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 stellt allerdings - anders als der mit dem AbgSiG 2007 neu eingeführte Pflichtveranlagungstatbestand der Z 6 leg.cit. - nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß § 129 Abs. 1 EStG 1988 nicht nachgekommen ist. Da nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 gestalteten Rechtslage besteht daher nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach der Anzahl der Kinder iSd § 106 Abs. 1 EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen Absetzbetrages nicht vor, ist der Tatbestand des § 41 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 erfüllt.Seit der Neufassung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 durch das StReformG 2005 kennt das EStG nicht nur "einen" Alleinverdiener- (Alleinerzieher-)absetzbetrag, dessen Voraussetzungen entweder vorliegen können oder nicht, sondern nach der Anzahl der Kinder iSd Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 gestaffelte Absetzbeträge. Demgemäß treffen den Arbeitnehmer auch entsprechende Erklärungs- und Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse, u.a. hinsichtlich der Zahl der Kinder iSd Paragraph 106, Absatz eins, EStG
  2. Der gegenständliche Pflichtveranlagungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 stellt allerdings - anders als der mit dem AbgSiG 2007 neu eingeführte Pflichtveranlagungstatbestand der Ziffer 6, leg.cit. - nicht darauf ab, ob der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 129, Absatz eins, EStG 1988 nicht nachgekommen ist. Da nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder iSd Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 gestalteten Rechtslage besteht daher nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach der Anzahl der Kinder iSd Paragraph 106, Absatz eins, EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des jeweiligen Absetzbetrages nicht vor, ist der Tatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1988 erfüllt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.