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{'item': '2006/15/0344'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.02.2007 Geschäftszahl2006/15/0344 RechtssatzIn dem fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" und den Subüberschriften "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" eine Reihe von Rügen aus, wobei er die einzelnen Verfahrensrügen zum einen damit zusammenfasst, dass "kraft der vorstehend angeführten Verfahrensvorschriften für das Berufungsverfahren" die "Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und entsprechendes Parteiengehör verletzt" worden seien, und zum anderen, dass "durch die Nichterfüllung dieser Beweisanträge die Rechte des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt" worden seien. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Mit den als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften verwechselt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom

  1. Juli 2006, 2006/15/0160, und die hg. Erkenntnisse vom
  2. Juli 2006, 2002/15/0202, und vom
  3. Jänner 2006, 2005/13/0151). Der Beschwerdeführer ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom
  4. September 2006, 2006/15/0197, mwN). Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war.In dem fristgerecht eingebrachten Mängelbehebungsschriftsatz führt der Beschwerdeführer unter der Überschrift "Beschwerdepunkte" und den Subüberschriften "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" eine Reihe von Rügen aus, wobei er die einzelnen Verfahrensrügen zum einen damit zusammenfasst, dass "kraft der vorstehend angeführten Verfahrensvorschriften für das Berufungsverfahren" die "Rechte des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und entsprechendes Parteiengehör verletzt" worden seien, und zum anderen, dass "durch die Nichterfüllung dieser Beweisanträge die Rechte des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt" worden seien. Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer jedoch das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), nicht bestimmt bezeichnet. Mit den als Rechtsverletzung geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften verwechselt der Beschwerdeführer den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  5. Juli 2006, 2006/15/0160, und die hg. Erkenntnisse vom
  6. Juli 2006, 2002/15/0202, und vom
  7. Jänner 2006, 2005/13/0151). Der Beschwerdeführer ist daher dem Mängelbehebungsauftrag nicht vollständig nachgekommen, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom
  8. September 2006, 2006/15/0197, mwN). Die Beschwerde war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen war.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.