RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl2006/16/0016 RechtssatzStellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Z. 9 ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des § 15 Abs. 2 erster Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind. Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. (vgl. die in Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, unter Rz 29b zu § 15 ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung u.a.) zu leisten (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu § 94 ABGB mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu § 94 ABGB). Der Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach § 504 ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des § 94 ABGB nicht entgegen. Zwar erhält der Beschenkte dadurch einen dinglichen Anspruch auf (Mit-)Benützung dieser Wohnung, der ihm jedoch nur höchstpersönlich zusteht und durch den sein dauerndes Wohnbedürfnis pro futuro laufend gedeckt wird.Stellt sich eine Leistung als bloße Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht dar, liegt keine freigebige Zuwendung vor; der Anwendungsbereich des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, ErbStG auf Zuwendungen des Unterhaltsverpflichteten an den Unterhaltsberechtigten umfasst daher solche Leistungen, die das nach dem Gesetz Gebotene überschreiten, jedoch in Anwendung des Paragraph 15, Absatz 2, erster Satz ErbStG noch als angemessener Unterhalt zu qualifizieren sind. Der Unterhalt dient dem gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung u.a. vergleiche die in Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, unter Rz 29b zu Paragraph 15, ErbStG wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Unterhalt ist bei aufrechter ehelicher Gemeinschaft grundsätzlich großteils in natura (Nahrung, Beistellung der Wohnung u.a.) zu leisten vergleiche etwa Stabentheiner in Rummel3, Rz 12 zu Paragraph 94, ABGB mwN). Leistet ein Ehegatte dem anderen bei aufrechter Gemeinschaft mehr Unterhalt, als er gesetzlich müsste, so ist dies im Zweifel freiwillige Leistung (Stabentheiner aaO, Rz 11 zu Paragraph 94, ABGB). Der Umstand, dass aus dem besagten Ehegattenunterhalt ein Anspruch auf Verschaffung eines dinglichen Gebrauchsrechtes bzw. Wohnrechtes nicht abgeleitet werden kann, steht der Beurteilung der Einräumung eines - anteiligen - Gebrauchsrechtes nach Paragraph 504, ABGB an der gemeinsamen Ehewohnung als freiwillige Unterhaltsleistung im Sinn des Paragraph 94, ABGB nicht entgegen. Zwar erhält der Beschenkte dadurch einen dinglichen Anspruch auf (Mit-)Benützung dieser Wohnung, der ihm jedoch nur höchstpersönlich zusteht und durch den sein dauerndes Wohnbedürfnis pro futuro laufend gedeckt wird. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0073 E 26. September 2006
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.