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{'item': '2006/16/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.11.2006 Geschäftszahl2006/16/0017 RechtssatzNach dem Inhalt der Vergleichsausfertigung haben die Ehegatten bei der Tagsatzung vom

  1. März 2004 den Vergleich betreffend die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft von der Ehegattin auf den Ehegatten - nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, "für den Fall der Rechtskraft der Scheidung" - geschlossen. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde eine "Vereinbarung nach § 55a EheG" vorgelegt, die in der mündlichen Verhandlung ergänzt und abgeändert wurde. Der Vergleich wurde nicht schon mit der Unterfertigung des Vergleichsentwurfs vom
  2. Dezember 2003 geschlossen. Dieser Vereinbarungsentwurf war nur die Grundlage für den am
  3. März 2004 vor Gericht geschlossenen Vergleich. Die Abgabenbehörde ging daher mit Recht davon aus, dass die im Vergleich vereinbarte Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsvergleiches wirksam werden sollte und dass somit kein Erwerb eines Grundstückes von Ehegatten nach § 7 Z 1 GrEStG vorlag (vgl. die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 7, Rz 13 wiedergegebene Rechtsprechung; 916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR XIV. GP, 35). Auf den Zeitpunkt des Verlassens der gemeinsamen Ehewohnung durch die damalige Ehegattin und des wirtschaftlichen Übergangs durch die alleinige unternehmerische Nutzung der Liegenschaft kommt es nicht an, sondern auf das rechtswirksam gewordene Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Übergangsanspruch begründet wurde.Nach dem Inhalt der Vergleichsausfertigung haben die Ehegatten bei der Tagsatzung vom
  4. März 2004 den Vergleich betreffend die Übertragung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft von der Ehegattin auf den Ehegatten - nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, "für den Fall der Rechtskraft der Scheidung" - geschlossen. Bei dieser mündlichen Verhandlung wurde eine "Vereinbarung nach Paragraph 55 a, EheG" vorgelegt, die in der mündlichen Verhandlung ergänzt und abgeändert wurde. Der Vergleich wurde nicht schon mit der Unterfertigung des Vergleichsentwurfs vom
  5. Dezember 2003 geschlossen. Dieser Vereinbarungsentwurf war nur die Grundlage für den am
  6. März 2004 vor Gericht geschlossenen Vergleich. Die Abgabenbehörde ging daher mit Recht davon aus, dass die im Vergleich vereinbarte Übertragung des Hälfteanteils der Liegenschaft erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsvergleiches wirksam werden sollte und dass somit kein Erwerb eines Grundstückes von Ehegatten nach Paragraph 7, Ziffer eins, GrEStG vorlag vergleiche die in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch zwei, Grunderwerbsteuer, Paragraph 7,, Rz 13 wiedergegebene Rechtsprechung; 916 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR römisch vierzehn. GP, 35). Auf den Zeitpunkt des Verlassens der gemeinsamen Ehewohnung durch die damalige Ehegattin und des wirtschaftlichen Übergangs durch die alleinige unternehmerische Nutzung der Liegenschaft kommt es nicht an, sondern auf das rechtswirksam gewordene Verpflichtungsgeschäft, mit dem der Übergangsanspruch begründet wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.