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{'item': '2006/16/0021'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.06.2006 Geschäftszahl2006/16/0021 RechtssatzNach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Hinweis E

  1. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art (Hinweis E
  2. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0486, mwN). (Hier: Der Gebührenschuldner hat seinen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren vom
  3. Dezember 2005 auf seinen damaligen Haftaufenthalt und das Fehlen eines "versicherungspflichtigen Einkommens" gestützt. Die Abgabenbehörde verneinte das Vorliegen einer besonderen Härte damit, dass im Hinblick auf den Entlassungstermin
  4. Mai 2006 nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners in Zukunft keinesfalls mehr verändern würden. Diese Beurteilung kann nicht als denkwidrig erachtet werden. Es kann daher in der Vorgangsweise, den Nachlass nicht zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.)Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß Paragraph 236, BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Hinweis E
  5. Juni 2005, Zl. 2004/16/0276, mwN). Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der vom Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art (Hinweis E
  6. Oktober 2005, Zl. 2003/16/0486, mwN). (Hier: Der Gebührenschuldner hat seinen Antrag auf Befreiung von den Gerichtsgebühren vom
  7. Dezember 2005 auf seinen damaligen Haftaufenthalt und das Fehlen eines "versicherungspflichtigen Einkommens" gestützt. Die Abgabenbehörde verneinte das Vorliegen einer besonderen Härte damit, dass im Hinblick auf den Entlassungstermin
  8. Mai 2006 nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners in Zukunft keinesfalls mehr verändern würden. Diese Beurteilung kann nicht als denkwidrig erachtet werden. Es kann daher in der Vorgangsweise, den Nachlass nicht zu gewähren, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.