RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2006 Geschäftszahl2006/16/0117 RechtssatzSind die Voraussetzungen des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl 3400- 7 zur NÖ AO gegeben, was in der Stadtgemeinde Mödling der Fall war (Hinweis B
- September 2005, 2005/16/0176), dann ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtsenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig, wenn in diesen Verfahren die NÖ AO anzuwenden ist (Hinweis B
- Dezember 2005, 2005/16/0149). Gemäß § 48 NÖ AO in der geltenden Fassung iVm § 36 NÖ GemO ist somit in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz der Stadtsenat (Gemeindevorstand) sachlich zuständig. Der Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling hat daher über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mödling vom
- April 1998 zu entscheiden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Getränke- und Speiseeissteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß § 48 NÖ AO iVm § 36 NÖ GemO zuständigen Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch den dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B
- September 2005, Zl. 2005/16/0176, mwN). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da der im Beschwerdefall belangte Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihm gegenüber die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde, entgegen der Behauptung in der Säumnisbeschwerde, nicht zur Entscheidung über die Berufung berufen und daher auch nicht diejenige Behörde gewesen ist, durch deren Säumnis die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.Sind die Voraussetzungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle LGBl 3400- 7 zur NÖ AO gegeben, was in der Stadtgemeinde Mödling der Fall war (Hinweis B
- September 2005, 2005/16/0176), dann ist der Gemeindevorstand bzw. der Stadtsenat zur Entscheidung über die Berufungen zuständig, wenn in diesen Verfahren die NÖ AO anzuwenden ist (Hinweis B
- Dezember 2005, 2005/16/0149). Gemäß Paragraph 48, NÖ AO in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 36, NÖ GemO ist somit in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in zweiter Instanz der Stadtsenat (Gemeindevorstand) sachlich zuständig. Der Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling hat daher über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mödling vom
- April 1998 zu entscheiden. Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich dem Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling eine Säumnis bei der Entscheidung über die von ihr erhobene Berufung gegen den Bescheid erster Instanz in einer Getränke- und Speiseeissteuersache zum Vorwurf gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der so bezeichneten belangten Behörde in Wahrheit den gemäß Paragraph 48, NÖ AO in Verbindung mit Paragraph 36, NÖ GemO zuständigen Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling gemeint hat, sind weder der Beschwerde noch den dieser angeschlossenen Beilagen zu entnehmen. Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann. Eine Umdeutung der in der Beschwerde ausdrücklich bezeichneten belangten Behörde in den Stadtsenat der Stadtgemeinde Mödling kommt daher nicht in Betracht (Hinweis B
- September 2005, Zl. 2005/16/0176, mwN). Unabdingbare Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG ist es, dass jene Behörde, der Säumnis zur Last gelegt wird, verpflichtet war, über den betreffenden Antrag zu entscheiden. Da der im Beschwerdefall belangte Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling zur Entscheidung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung nicht zuständig ist, fehlte der Beschwerdeführerin ihm gegenüber die Beschwerdelegitimation, weil diese Behörde, entgegen der Behauptung in der Säumnisbeschwerde, nicht zur Entscheidung über die Berufung berufen und daher auch nicht diejenige Behörde gewesen ist, durch deren Säumnis die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt werden konnte.