RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2007 Geschäftszahl2006/16/0181 RechtssatzIst Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt gemäß § 878 zweiter Satz ABGB der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft, von denen nur einzelne beschränkt geschäftsfähig sind, gilt § 878 zweiter Satz ABGB analog. Bei Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (vgl. etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- Mai 2002, 5 Ob 57/02x, mwN). Die Auslegung des Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung (unter Einschluss der ergänzenden), der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragesschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB Band I.3, Rz. 4 zu § 878 ABGB, mwN). (Hier: Die Parteien des Abtretungsvertrages vom
- September 2000 betreffend die GmbH-Anteile hatten keine Vereinbarung für den Fall der Teilungültigkeit dieses Vertrages getroffen. Für die Beantwortung der Frage der Restgültigkeit des Abtretungsvertrages mit den volljährigen Vertragsparteien und damit für die nach § 25 Abs. 2 erster Satz des Kapitelverkehrsteuergesetzes maßgebliche Verwirklichung des Anschaffungsgeschäftes ist daher der hypothetische Parteiwille maßgeblich, welche Entscheidung die Parteien des Abtretungsvertrages für den Fall der Teilungültigkeit vernünftiger Weise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten.)Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt gemäß Paragraph 878, zweiter Satz ABGB der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft, von denen nur einzelne beschränkt geschäftsfähig sind, gilt Paragraph 878, zweiter Satz ABGB analog. Bei Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten vergleiche etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- Mai 2002, 5 Ob 57/02x, mwN). Die Auslegung des Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung (unter Einschluss der ergänzenden), der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragesschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern vergleiche Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB Band römisch eins.3, Rz. 4 zu Paragraph 878, ABGB, mwN). (Hier: Die Parteien des Abtretungsvertrages vom
- September 2000 betreffend die GmbH-Anteile hatten keine Vereinbarung für den Fall der Teilungültigkeit dieses Vertrages getroffen. Für die Beantwortung der Frage der Restgültigkeit des Abtretungsvertrages mit den volljährigen Vertragsparteien und damit für die nach Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz des Kapitelverkehrsteuergesetzes maßgebliche Verwirklichung des Anschaffungsgeschäftes ist daher der hypothetische Parteiwille maßgeblich, welche Entscheidung die Parteien des Abtretungsvertrages für den Fall der Teilungültigkeit vernünftiger Weise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten.)