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{'item': '2006/16/0193'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.03.2007 Geschäftszahl2006/16/0193 RechtssatzMit Gesetz vom

  1. September 1983, LGBl. (für Wien) Nr. 38, mit welchem u.a. § 154a WAO eingefügt wurde, traf der Landesgesetzgeber nähere verfahrensrechtliche Bestimmungen darüber, dass der Eintritt der - etwa in § 28b des Grundsteuergesetzes 1955 grundsätzlich geregelten - Verjährung der Abgabenfestsetzung unter den in § 154a WAO vorgesehenen Voraussetzungen nicht entgegen steht. Zu der mit § 154a WAO vergleichbaren Bestimmung des § 158a der NÖ Landesabgabenordnung - NÖ LAO 1977, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  2. März 1999, Zl. 98/16/0253, zum damaligen Beschwerdefall - auf Grund einer im Jahre 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung erging im Jahre 1996 der Berufungsbescheid, mit dem für den
  3. Jänner 1983 die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurden - aus, bei den im Wege der Folgeänderung nach § 218 NÖ LAO 1977 zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheiden für die Jahre ab 1983 stehe der Abgabenbehörde nach § 158a NÖ LAO 1977 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass nach § 154a Abs. 2 WAO der Eintritt einer Verjährung nach § 28b des Grundsteuergesetzes 1955 der Anpassung der abgeleiteten Abgabenbescheide nicht entgegenstand (zur vergleichbaren Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO siehe etwa Ritz, BAO3, Rz 6 zu § 209a, mwN).Mit Gesetz vom
  4. September 1983, LGBl. (für Wien) Nr. 38, mit welchem u.a. Paragraph 154 a, WAO eingefügt wurde, traf der Landesgesetzgeber nähere verfahrensrechtliche Bestimmungen darüber, dass der Eintritt der - etwa in Paragraph 28 b, des Grundsteuergesetzes 1955 grundsätzlich geregelten - Verjährung der Abgabenfestsetzung unter den in Paragraph 154 a, WAO vorgesehenen Voraussetzungen nicht entgegen steht. Zu der mit Paragraph 154 a, WAO vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 158 a, der NÖ Landesabgabenordnung - NÖ LAO 1977, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  5. März 1999, Zl. 98/16/0253, zum damaligen Beschwerdefall - auf Grund einer im Jahre 1983 gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages erhobenen Berufung erging im Jahre 1996 der Berufungsbescheid, mit dem für den
  6. Jänner 1983 die Grundsteuermessbeträge rechtskräftig mit Null festgesetzt wurden - aus, bei den im Wege der Folgeänderung nach Paragraph 218, NÖ LAO 1977 zu erlassenden abgeleiteten Abgabenbescheiden für die Jahre ab 1983 stehe der Abgabenbehörde nach Paragraph 158 a, NÖ LAO 1977 die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus, dass nach Paragraph 154 a, Absatz 2, WAO der Eintritt einer Verjährung nach Paragraph 28 b, des Grundsteuergesetzes 1955 der Anpassung der abgeleiteten Abgabenbescheide nicht entgegenstand (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 209 a, Absatz 2, BAO siehe etwa Ritz, BAO3, Rz 6 zu Paragraph 209 a,, mwN). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/16/0194 E
  7. März 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.