RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2006 Geschäftszahl2006/17/0004 RechtssatzAus dem Zusammenhang kann nur geschlossen werden, dass das Grundstück nach den übrigen landesrechtlichen Bestimmungen, also insbesondere nach dem Baurecht, bebaubar sein muss (die Bebaubarkeit nach dem Raumordnungsrecht ist durch das grundsätzlich auf Grund der Tatbestandsvoraussetzung "Widmung als Bauland" vorausgesetzt; sofern sich jedoch aus dem Raumordnungsrecht auch für das Bauland Beschränkungen wie temporäre Bausperren ergeben könnten, käme auch der Ausschluss der Bebaubarkeit auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen in Betracht). Stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften einer Bebauung entgegen, kann nicht angenommen werden, dass eine Erhebung einer Abgabe in der Form einer Vorauszahlung auf eine Abgabe zulässig wäre, obwohl ohne eine Änderung der Verhältnisse der Abgabentatbestand nie eintreten kann. Für die hier erörterte Problematik liefert auch § 26 Abs. 7 Oö ROG 1994 keine Lösung. Dieser sieht für den Fall der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages eine Rückforderungsmöglichkeit vor, wenn sich nach der Vorschreibung die Verhältnisse so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2004, G 719/03, Slg. 17.221). Würde der Aufschließungsbeitrag in einem Fall, in dem die Bebaubarkeit im Zeitpunkt der Vorschreibung nicht gegeben ist, dennoch vorgeschrieben, ergäbe sich mangels nachfolgender Änderung des Sachverhalts auch dann keine Rückzahlungsmöglichkeit, wenn sich gerade mangels einer Änderung der Verhältnisse der Abgabentatbestand selbst (auf den die Vorauszahlung eingehoben wurde) nie verwirklicht. § 26 Abs. 7 Oö ROG 1994 ist daher in derartigen Fällen nicht anwendbar. Die "Vorauszahlung" würde vielmehr zu einer endgültigen Abgabenzahlung, ohne dass der Tatbestand jener Abgabe, für die die "Vorauszahlung" eingehoben wurde, jemals verwirklicht würde.Aus dem Zusammenhang kann nur geschlossen werden, dass das Grundstück nach den übrigen landesrechtlichen Bestimmungen, also insbesondere nach dem Baurecht, bebaubar sein muss (die Bebaubarkeit nach dem Raumordnungsrecht ist durch das grundsätzlich auf Grund der Tatbestandsvoraussetzung "Widmung als Bauland" vorausgesetzt; sofern sich jedoch aus dem Raumordnungsrecht auch für das Bauland Beschränkungen wie temporäre Bausperren ergeben könnten, käme auch der Ausschluss der Bebaubarkeit auf Grund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen in Betracht). Stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften einer Bebauung entgegen, kann nicht angenommen werden, dass eine Erhebung einer Abgabe in der Form einer Vorauszahlung auf eine Abgabe zulässig wäre, obwohl ohne eine Änderung der Verhältnisse der Abgabentatbestand nie eintreten kann. Für die hier erörterte Problematik liefert auch Paragraph 26, Absatz 7, Oö ROG 1994 keine Lösung. Dieser sieht für den Fall der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages eine Rückforderungsmöglichkeit vor, wenn sich nach der Vorschreibung die Verhältnisse so ändern, dass eine Verpflichtung zur Leistung eines Aufschließungsbeitrages nicht mehr oder nur mehr in einem geringeren Ausmaß gegeben ist vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2004, G 719/03, Slg. 17.221). Würde der Aufschließungsbeitrag in einem Fall, in dem die Bebaubarkeit im Zeitpunkt der Vorschreibung nicht gegeben ist, dennoch vorgeschrieben, ergäbe sich mangels nachfolgender Änderung des Sachverhalts auch dann keine Rückzahlungsmöglichkeit, wenn sich gerade mangels einer Änderung der Verhältnisse der Abgabentatbestand selbst (auf den die Vorauszahlung eingehoben wurde) nie verwirklicht. Paragraph 26, Absatz 7, Oö ROG 1994 ist daher in derartigen Fällen nicht anwendbar. Die "Vorauszahlung" würde vielmehr zu einer endgültigen Abgabenzahlung, ohne dass der Tatbestand jener Abgabe, für die die "Vorauszahlung" eingehoben wurde, jemals verwirklicht würde.