RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 Geschäftszahl2006/17/0006 RechtssatzDie belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit der Q AG im Zusammenhang mit der Ausgabe der Q AG-Genussscheine bzw. der Q Ansparplan-Genussscheine den Tatbestand der "Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung" im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG erfülle. Der Beschwerdeführer (Vorstandsmitglied der Q AG) bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG insbesondere deshalb, weil den Kunden der Q AG kein unbedingter Rückzahlungsanspruch zugestanden sei. Auch bei Entgegennahme von fremden Geldern zur Verwaltung müsse der Rückzahlungsanspruch ein unbedingter sein, wobei unter "unbedingt" (wie sich aus dem Zusammenhalt mit den im Verfahren vorgelegten Gutachten ergibt) ein "der Höhe nach weitgehend fixer" Anspruch verstanden wird. Die teleologische Überlegung, die am Schutzbedarf des Einlegers anknüpft, spricht nicht dafür, Vertragsgestaltungen, bei denen kein "unbedingter Rückzahlungsanspruch" in dem von der Beschwerde verstandenen Sinn besteht, aus dem Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG auszunehmen. Dass nur derjenige "die typische Schutzwürdigkeit eines Einlegers, der damit in die Einlagensicherung gemäß § 93 BWG einbezogen wird und dem gegenüber das Einlagengeschäft betreibende Unternehmen aufsichtsrechtlichen Sicherungen unterworfen wird", habe, der einen "unbedingten Rückzahlungsanspruch" gegen die Bank im Sicherungsfall hätte, ist kein Argument gegen die Annahme des Eingreifens des § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG. Das Argument richtet sich im Grunde gegen die Einbeziehung des § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG in den Anwendungsbereich der Einlagensicherung generell. Es wäre aber zu klären, in welcher Form eine solche Einlagensicherung überhaupt greifen könnte (zu welchem Ergebnis die Anwendung des § 93 BWG im Fall der Entgegennahme von Geldern zur Verwaltung führen würde). Eine Vertragsgestaltung, bei der das Risiko für den Anlageerfolg beim Kunden liegt, muss selbst bei grundsätzlicher Einbeziehung der Verträge in die Einlagensicherung nicht bedeuten, dass die Anleger einen bestimmten Mindestbetrag (bzw. den ursprünglich zur Verwaltung übergebenen Betrag) erhalten müssten (und ihnen insofern das Risiko abgenommen würde). Es mag als Widerspruch in sich gesehen werden, formal auch solche Verträge in die Einlagensicherung eingebunden zu bezeichnen, bei der Bemessung des gesicherten Anspruchs jedoch auf den Erfolg der Anlage abzustellen. Es steht aber nichts entgegen, den Anspruch der solcherart gesicherten Anleger in eben jener Weise zu berechnen, wie sie sich aus den Anlagebedingungen ergibt, woraus uU eine Leistungsfreiheit der Sicherungseinrichtung oder eine nur minimale Zahlungspflicht resultieren könnte. Auch im Einlagensicherungsfall muss aber das aus der Anlage noch vorhandene Vermögen nicht null sein, sodass insoweit sehr wohl Raum für eine Befriedigung auch solcher Kunden durch die Anlegerschutzeinrichtung wäre.Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass die Tätigkeit der Q AG im Zusammenhang mit der Ausgabe der Q AG-Genussscheine bzw. der Q Ansparplan-Genussscheine den Tatbestand der "Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG erfülle. Der Beschwerdeführer (Vorstandsmitglied der Q AG) bestreitet die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG insbesondere deshalb, weil den Kunden der Q AG kein unbedingter Rückzahlungsanspruch zugestanden sei. Auch bei Entgegennahme von fremden Geldern zur Verwaltung müsse der Rückzahlungsanspruch ein unbedingter sein, wobei unter "unbedingt" (wie sich aus dem Zusammenhalt mit den im Verfahren vorgelegten Gutachten ergibt) ein "der Höhe nach weitgehend fixer" Anspruch verstanden wird. Die teleologische Überlegung, die am Schutzbedarf des Einlegers anknüpft, spricht nicht dafür, Vertragsgestaltungen, bei denen kein "unbedingter Rückzahlungsanspruch" in dem von der Beschwerde verstandenen Sinn besteht, aus dem Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG auszunehmen. Dass nur derjenige "die typische Schutzwürdigkeit eines Einlegers, der damit in die Einlagensicherung gemäß Paragraph 93, BWG einbezogen wird und dem gegenüber das Einlagengeschäft betreibende Unternehmen aufsichtsrechtlichen Sicherungen unterworfen wird", habe, der einen "unbedingten Rückzahlungsanspruch" gegen die Bank im Sicherungsfall hätte, ist kein Argument gegen die Annahme des Eingreifens des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG. Das Argument richtet sich im Grunde gegen die Einbeziehung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall BWG in den Anwendungsbereich der Einlagensicherung generell. Es wäre aber zu klären, in welcher Form eine solche Einlagensicherung überhaupt greifen könnte (zu welchem Ergebnis die Anwendung des Paragraph 93, BWG im Fall der Entgegennahme von Geldern zur Verwaltung führen würde). Eine Vertragsgestaltung, bei der das Risiko für den Anlageerfolg beim Kunden liegt, muss selbst bei grundsätzlicher Einbeziehung der Verträge in die Einlagensicherung nicht bedeuten, dass die Anleger einen bestimmten Mindestbetrag (bzw. den ursprünglich zur Verwaltung übergebenen Betrag) erhalten müssten (und ihnen insofern das Risiko abgenommen würde). Es mag als Widerspruch in sich gesehen werden, formal auch solche Verträge in die Einlagensicherung eingebunden zu bezeichnen, bei der Bemessung des gesicherten Anspruchs jedoch auf den Erfolg der Anlage abzustellen. Es steht aber nichts entgegen, den Anspruch der solcherart gesicherten Anleger in eben jener Weise zu berechnen, wie sie sich aus den Anlagebedingungen ergibt, woraus uU eine Leistungsfreiheit der Sicherungseinrichtung oder eine nur minimale Zahlungspflicht resultieren könnte. Auch im Einlagensicherungsfall muss aber das aus der Anlage noch vorhandene Vermögen nicht null sein, sodass insoweit sehr wohl Raum für eine Befriedigung auch solcher Kunden durch die Anlegerschutzeinrichtung wäre. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0007 E 7. Oktober 2010
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.