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{'item': '2006/17/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 Geschäftszahl2006/17/0006 RechtssatzDie Geldgeber im Beschwerdefall beteiligten sich nicht am Risiko eines Unternehmens, dem sie Kapital hingaben, sondern schlossen mit ihrem Vertragspartner einen Vertrag betreffend die Verwaltung der hingegebenen Gelder nach bestimmten Grundsätzen. Es liegt in einem solchen Fall daher nicht ein Genussrecht im Sinn der Hingabe von Kapital für den unternehmerischen Zweck des Unternehmens, dem das Kapital überlassen wird, vor ["Risikokapital" liegt nur insofern vor, als der Rückzahlungsanspruch vom Verwaltungserfolg abhängt; damit bedeutet aber die Hingabe des Kapitals gerade nicht die Beteiligung am Erfolg des Unternehmens Q AG (der Ausgeberin der Genussscheine) schlechthin; in diesem Sinne wäre der Ausdruck "Risikokapital" im vorliegenden Zusammenhang verfehlt]. Der Genussschein stellt nicht eine Beteiligung an einem Unternehmen dar, sondern es wird aus den aus der Begebung der Genussscheine lukrierten Mitteln ein getrennt verwaltetes Vermögen gebildet. Die Geldgeber der Q AG beteiligten sich nicht an deren Unternehmensrisiko, sondern überließen dieser Geld, auf dass dieses durch geeignete Gestion der Q AG, die sich ausschließlich auf die aus der Genussscheinbegebung eingehenden Mittel bezog, vermehrt werde. Dass Genussrechte mit Verlustbeteiligung keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren und insoweit nicht unter das Einlagengeschäft des § 1 Abs. 1 Z 1 BWG fallen, lässt nicht den Schluss zu, die hier vorliegende Vertragsgestaltung sei in gleicher Weise zu qualifizieren.Die Geldgeber im Beschwerdefall beteiligten sich nicht am Risiko eines Unternehmens, dem sie Kapital hingaben, sondern schlossen mit ihrem Vertragspartner einen Vertrag betreffend die Verwaltung der hingegebenen Gelder nach bestimmten Grundsätzen. Es liegt in einem solchen Fall daher nicht ein Genussrecht im Sinn der Hingabe von Kapital für den unternehmerischen Zweck des Unternehmens, dem das Kapital überlassen wird, vor ["Risikokapital" liegt nur insofern vor, als der Rückzahlungsanspruch vom Verwaltungserfolg abhängt; damit bedeutet aber die Hingabe des Kapitals gerade nicht die Beteiligung am Erfolg des Unternehmens Q AG (der Ausgeberin der Genussscheine) schlechthin; in diesem Sinne wäre der Ausdruck "Risikokapital" im vorliegenden Zusammenhang verfehlt]. Der Genussschein stellt nicht eine Beteiligung an einem Unternehmen dar, sondern es wird aus den aus der Begebung der Genussscheine lukrierten Mitteln ein getrennt verwaltetes Vermögen gebildet. Die Geldgeber der Q AG beteiligten sich nicht an deren Unternehmensrisiko, sondern überließen dieser Geld, auf dass dieses durch geeignete Gestion der Q AG, die sich ausschließlich auf die aus der Genussscheinbegebung eingehenden Mittel bezog, vermehrt werde. Dass Genussrechte mit Verlustbeteiligung keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren und insoweit nicht unter das Einlagengeschäft des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG fallen, lässt nicht den Schluss zu, die hier vorliegende Vertragsgestaltung sei in gleicher Weise zu qualifizieren. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0007 E 7. Oktober 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.