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{'item': '2006/17/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.10.2010 Geschäftszahl2006/17/0006 RechtssatzEs kann dem Gesetzgeber des BWG nur zugesonnen werden, bei der Erlassung von § 1 BWG angesichts des erklärten Willens, die hier maßgeblichen Begriffe wie im KWG zu verstehen, auch das vorgefundene (und auch mit dem KWG nicht beseitigte) Institut der Genussscheine (nicht nur nach Aktienrecht) akzeptiert zu haben (und hiefür keine Konzessionspflicht normiert zu haben). Zu beachten ist aber, dass § 174 Abs. 3 AktG keine Definition der dort genannten "Genussrechte" enthält, sondern nur die im Interesse der Aktionäre getroffene Kompetenzregelung, die aus spezifisch aktienrechtlicher Sicht erforderlich erschien. Damit kann aber § 174 Abs. 3 AktG nicht als Grundlage für eine unbeschränkte Erweiterung des Kreises jener Vertragsgestaltungen gedeutet werden, die der Gesetzgeber des BWG nicht erfassen hätte wollen. Gleichgültig, ob eine vertragliche Regelung auch unter den (insofern weit verstandenen) Begriff der Genussrechte nach § 174 Abs. 3 AktG fällt oder nicht, ist eine eigenständige Beurteilung im Lichte des BWG geboten. Es ist daher bankenrechtlich eine Abgrenzung der Aufnahme von Partizipationskapital durch Unternehmen, welche - soweit es sich bei der begebenden Gesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelt - lediglich § 174 Abs. 3 AktG bzw. dem allgemeinen Zivilrecht unterliegt, von den Bankgeschäften, insbesondere nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, vorzunehmen (gleichgültig ob für solche ebenfalls § 174 Abs. 3 AktG zur Anwendung kommt).Es kann dem Gesetzgeber des BWG nur zugesonnen werden, bei der Erlassung von Paragraph eins, BWG angesichts des erklärten Willens, die hier maßgeblichen Begriffe wie im KWG zu verstehen, auch das vorgefundene (und auch mit dem KWG nicht beseitigte) Institut der Genussscheine (nicht nur nach Aktienrecht) akzeptiert zu haben (und hiefür keine Konzessionspflicht normiert zu haben). Zu beachten ist aber, dass Paragraph 174, Absatz 3, AktG keine Definition der dort genannten "Genussrechte" enthält, sondern nur die im Interesse der Aktionäre getroffene Kompetenzregelung, die aus spezifisch aktienrechtlicher Sicht erforderlich erschien. Damit kann aber Paragraph 174, Absatz 3, AktG nicht als Grundlage für eine unbeschränkte Erweiterung des Kreises jener Vertragsgestaltungen gedeutet werden, die der Gesetzgeber des BWG nicht erfassen hätte wollen. Gleichgültig, ob eine vertragliche Regelung auch unter den (insofern weit verstandenen) Begriff der Genussrechte nach Paragraph 174, Absatz 3, AktG fällt oder nicht, ist eine eigenständige Beurteilung im Lichte des BWG geboten. Es ist daher bankenrechtlich eine Abgrenzung der Aufnahme von Partizipationskapital durch Unternehmen, welche - soweit es sich bei der begebenden Gesellschaft um eine Aktiengesellschaft handelt - lediglich Paragraph 174, Absatz 3, AktG bzw. dem allgemeinen Zivilrecht unterliegt, von den Bankgeschäften, insbesondere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG, vorzunehmen (gleichgültig ob für solche ebenfalls Paragraph 174, Absatz 3, AktG zur Anwendung kommt). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0007 E 7. Oktober 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.