RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2006/17/0014 RechtssatzMit der KanalbenützungsgebührenV der Gemeinde Weiden am See 2004 wurde die Einhebung der Kanalbenützungsgebühr neu geregelt. Nach § 2 KanalbenützungsgebührenV setzt sich die Kanalbenützungsgebühr aus einem Sockelbetrag pro Objekt von EUR 80,-- und einem Betrag pro m2 Berechnungsfläche "gem. § 5
(2)" (gemeint offenbar: Bgld KanalAbgG) mit EUR 0,50 zusammen. Im Hinblick auf den Begriff der Berechnungsfläche wird somit ausdrücklich auf die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Bgld KanalAbgG verwiesen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, setzt sich die Berechnungsfläche aus der bebauten Fläche gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 Bgld KanalAbgG und der Nutzfläche gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 leg. cit. zusammen. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche ist somit das Ausmaß der bebauten Fläche festzustellen und mit dem Bewertungsfaktor 0,5 zu multiplizieren. Sodann sind die einzelnen Geschossflächen des oder der Gebäude je nach Nutzungsart festzustellen und mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor (für Wohnungen: 1) zu vervielfältigen. Als Ergebnis erhält man eine Zahl von Quadratmetern. Abschließend sind die Quadratmeter, die sich aus der bebauten Fläche und der Nutzfläche ergeben, zusammenzuzählen. Diese Quadratmetersumme ergibt die Gesamtberechnungsfläche, die mit dem Beitragssatz von EUR 0,50 pro m2 zu multiplizieren ist. Aus der KanalbenützungsgebührenV ergibt sich somit, was unter dem Begriff "Berechnungsfläche" zu verstehen ist.Mit der KanalbenützungsgebührenV der Gemeinde Weiden am See 2004 wurde die Einhebung der Kanalbenützungsgebühr neu geregelt. Nach Paragraph 2, KanalbenützungsgebührenV setzt sich die Kanalbenützungsgebühr aus einem Sockelbetrag pro Objekt von EUR 80,-- und einem Betrag pro m2 Berechnungsfläche "gem. Paragraph 5,
(2)" (gemeint offenbar: Bgld KanalAbgG) mit EUR 0,50 zusammen. Im Hinblick auf den Begriff der Berechnungsfläche wird somit ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Bgld KanalAbgG verwiesen. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, setzt sich die Berechnungsfläche aus der bebauten Fläche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Bgld KanalAbgG und der Nutzfläche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. zusammen. Für die Ermittlung der Berechnungsfläche ist somit das Ausmaß der bebauten Fläche festzustellen und mit dem Bewertungsfaktor 0,5 zu multiplizieren. Sodann sind die einzelnen Geschossflächen des oder der Gebäude je nach Nutzungsart festzustellen und mit dem jeweiligen Bewertungsfaktor (für Wohnungen: 1) zu vervielfältigen. Als Ergebnis erhält man eine Zahl von Quadratmetern. Abschließend sind die Quadratmeter, die sich aus der bebauten Fläche und der Nutzfläche ergeben, zusammenzuzählen. Diese Quadratmetersumme ergibt die Gesamtberechnungsfläche, die mit dem Beitragssatz von EUR 0,50 pro m2 zu multiplizieren ist. Aus der KanalbenützungsgebührenV ergibt sich somit, was unter dem Begriff "Berechnungsfläche" zu verstehen ist.