RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2006 Geschäftszahl2006/17/0017 RechtssatzWenn das Gesetz vom
- Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41/1984 in der Fassung LGBl. Nr. 37/1990, in seinem § 1 eine Umschreibung des Begriffes Kanalisationsanlage vornimmt, so erfolgte dies, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, nicht etwa in der Absicht, von dem im Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 verwendeten Begriff der Kanalisationsanlage abzuweichen, sondern lediglich zur Umschreibung, welche Teile ("Gesamtheit aller Einrichtungen") einer solchen Anlage vom Begriff erfasst sein sollen. Dies war etwa im Zusammenhang mit der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe "zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" zur näheren Bestimmung des Umfanges der Ermächtigung auch erforderlich. Wenn bei dieser Gelegenheit in beschreibender Form auf die Funktion der Sammlung, Ableitung und Reinigung der in der Gemeinde anfallenden Abwässer hingewiesen wird, folgt schon aus dem dem Begriff "Abwässer" beigefügten Klammerausdruck "(Schmutzwässer oder Niederschlagswässer)", dass dieser Hinweis nicht derart zu verstehen ist, dass diese drei Funktionen kumulativ vorliegen müssen, um einen Anlagenteil zum Teil der Kanalisationsanlage im Sinne des Gesetzes zu machen. Wie sich aus §§ 1 und 2 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 ergibt, umfasst der Begriff der Kanalisationsanlage im Sinne dieses Gesetzes auch Kanalanlagen zur Ableitung von Niederschlagswässern. Soweit solche Abwässer vor der Einleitung in Gewässer nicht zu reinigen sind (und ihre Einleitung dennoch nach § 32 WRG zulässig ist), ist eine Reinigung nicht erforderlich.Wenn das Gesetz vom
- Juni 1984 über die Einhebung von Kanalabgaben (Kanalabgabegesetz-KAbG), LGBl. für das Burgenland Nr. 41 aus 1984, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1990,, in seinem Paragraph eins, eine Umschreibung des Begriffes Kanalisationsanlage vornimmt, so erfolgte dies, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang ergibt, nicht etwa in der Absicht, von dem im Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 verwendeten Begriff der Kanalisationsanlage abzuweichen, sondern lediglich zur Umschreibung, welche Teile ("Gesamtheit aller Einrichtungen") einer solchen Anlage vom Begriff erfasst sein sollen. Dies war etwa im Zusammenhang mit der in Paragraph 2, des Gesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe "zur Deckung der Errichtungskosten der Kanalisationsanlage" zur näheren Bestimmung des Umfanges der Ermächtigung auch erforderlich. Wenn bei dieser Gelegenheit in beschreibender Form auf die Funktion der Sammlung, Ableitung und Reinigung der in der Gemeinde anfallenden Abwässer hingewiesen wird, folgt schon aus dem dem Begriff "Abwässer" beigefügten Klammerausdruck "(Schmutzwässer oder Niederschlagswässer)", dass dieser Hinweis nicht derart zu verstehen ist, dass diese drei Funktionen kumulativ vorliegen müssen, um einen Anlagenteil zum Teil der Kanalisationsanlage im Sinne des Gesetzes zu machen. Wie sich aus Paragraphen eins und 2 Bgld Kanalanschlussgesetz 1989 ergibt, umfasst der Begriff der Kanalisationsanlage im Sinne dieses Gesetzes auch Kanalanlagen zur Ableitung von Niederschlagswässern. Soweit solche Abwässer vor der Einleitung in Gewässer nicht zu reinigen sind (und ihre Einleitung dennoch nach Paragraph 32, WRG zulässig ist), ist eine Reinigung nicht erforderlich.
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