RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2006 Geschäftszahl2006/17/0026 RechtssatzGemäß Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (II. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (III. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in § 19 Abs. 4 AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (Hinweis auf B vom
- November 2001, 2000/03/0292, sowie - in Ansehung der dort im Zusammenhang mit der Beurteilung eines im Dienste der Strafjustiz ergangenen Ladungsbescheides getroffenen allgemeinen Aussagen - auf jenen vom
- Februar 2003, 2001/01/0188). Nichts anderes gilt nach dem erstgenannten Beschluss für die Vollstreckung eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem III. Teil des VStG ergangenen Ladungsbescheides durch Anordnung einer zwangsweisen Vorführung. Auch das diesbezügliche Verfahren zur Vollstreckung des im Strafvollzugsverfahren ergangenen Ladungsbescheides wird letztendlich - so führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss aus - "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1997, VfSlg. Nr. 14.957). Diese Überlegung ist auch auf den hier angefochtenen Bescheid zu übertragen. Die darin ergangenen Absprüche dienten der Vollstreckung eines - hier allerdings im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (II. Teil des VStG) - ergangenen Ladungsbescheides und damit der Durchführung des verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Es ist daher auch hier davon zu sprechen, dass das auf den angefochtenen Bescheid bezügliche Verfahren, welches - wie der angefochtene Bescheid selbst - der Vollstreckung des Ladungsbescheides und damit der Durchführung des verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisverfahrens diente, letztendlich "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wurde und folglich dem Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG unterfällt. Damit ist aber auch § 22 Abs. 2 FMABG vorliegendenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der hier angefochtene Bescheid im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als ein solcher anzusehen ist, der "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen ist. Er ist daher vom Rechtsmittelausschluss des § 22 Abs. 2 FMABG nicht umfasst. (Hier:Gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate u.a. in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt. Auch Ladungsbescheide, die in Verwaltungsstrafverfahren (römisch zwei. Teil des VStG) oder in Verfahren zur Strafvollstreckung (römisch drei. Teil des VStG) erlassen werden, ergehen "in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Verständnis der zitierten Verfassungsbestimmung, weshalb etwa der in Paragraph 19, Absatz 4, AVG enthaltene Rechtsmittelausschluss nur den administrativen Instanzenzug umfasst, also einer Anrufung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht entgegensteht, ja diese sogar eröffnet (Hinweis auf B vom
- November 2001, 2000/03/0292, sowie - in Ansehung der dort im Zusammenhang mit der Beurteilung eines im Dienste der Strafjustiz ergangenen Ladungsbescheides getroffenen allgemeinen Aussagen - auf jenen vom
- Februar 2003, 2001/01/0188). Nichts anderes gilt nach dem erstgenannten Beschluss für die Vollstreckung eines im Rahmen eines Verfahrens nach dem römisch drei. Teil des VStG ergangenen Ladungsbescheides durch Anordnung einer zwangsweisen Vorführung. Auch das diesbezügliche Verfahren zur Vollstreckung des im Strafvollzugsverfahren ergangenen Ladungsbescheides wird letztendlich - so führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss aus - "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt vergleiche hiezu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 1997, VfSlg. Nr. 14.957). Diese Überlegung ist auch auf den hier angefochtenen Bescheid zu übertragen. Die darin ergangenen Absprüche dienten der Vollstreckung eines - hier allerdings im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens (römisch zwei. Teil des VStG) - ergangenen Ladungsbescheides und damit der Durchführung des verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisverfahrens. Es ist daher auch hier davon zu sprechen, dass das auf den angefochtenen Bescheid bezügliche Verfahren, welches - wie der angefochtene Bescheid selbst - der Vollstreckung des Ladungsbescheides und damit der Durchführung des verwaltungsstrafrechtlichen Erkenntnisverfahrens diente, letztendlich "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wurde und folglich dem Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unterfällt. Damit ist aber auch Paragraph 22, Absatz 2, FMABG vorliegendenfalls verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der hier angefochtene Bescheid im Verständnis der eben zitierten Gesetzesbestimmung als ein solcher anzusehen ist, der "im Verwaltungsstrafverfahren" ergangen ist. Er ist daher vom Rechtsmittelausschluss des Paragraph 22, Absatz 2, FMABG nicht umfasst. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde wurde der Fristerstreckungsantrag des Beschwerdeführers für die Erbringung eines Nachweises über einen Urlaub an dem Tag, an dem er von der belangten Behörde zur Vernehmung in einer vor ihr anhängigen, gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verwaltungsstrafsache geladen war, abgewiesen und über den Beschwerdeführer die im Ladungsbescheid angedrohte Zwangsstrafe von 200 Euro verhängt.)