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{'item': '2006/17/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.05.2006 Geschäftszahl2006/17/0028 RechtssatzAuf das Bestehen einer Verpflichtung der Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegen

§ 15Abs.

4 TVAAG für die Frage der Anrechenbarkeit erbrachter Eigenleistungen nicht an (vgl. hingegen das zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135). Im Gegensatz zu § 19 Abs. 8 Tiroler Bauordnung 1978, der auf § 16 Abs. 2 Tiroler Bauordnung 1978 verwies, in dem die Erschließungspflicht der Gemeinde geregelt war, enthält § 9 Abs. 4 TVAAG keinen Verweis mehr auf Bestimmungen, die die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde behandeln würden. Nach dem TVAAG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde (vgl. dazu auch zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135). Umgekehrt ist aber nach § 9 Abs.

§ 15Abs.

4 TVAAG auch für eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nicht mehr ausschlaggebend, ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht. Dass diese Aufwendungen eventuell zu einer Wertsteigerung der aufgeschlossenen Bauplätze führten, hat keinen Einfluss auf ihre Anrechenbarkeit, sondern stellt eine typische Begleiterscheinung von von Anrainern erbrachten Eigenleistungen dar, die im Normalfall zu einer besseren Nutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks führen. Es ist davon auszugehen, dass der Tiroler Landesgesetzgeber von diesem Umstand Kenntnis hatte. Entscheidend ist nach § 9 Abs.

§ 15Abs.

4 TVAAG lediglich, dass auf Grund des Kaufvertrages zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Rechtsvorgängerin des Abgabepflichtigen, somit auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, von der Rechtsvorgängerin des Abgabepflichtigen Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Diese sind daher nach § 9 Abs.

§ 15Abs.

4 TVAAG im Beschwerdefall bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages zu berücksichtigen.Auf das Bestehen einer Verpflichtung der Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes kommt es nach der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, TVAAG für die Frage der Anrechenbarkeit erbrachter Eigenleistungen nicht an vergleiche hingegen das zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135). Im Gegensatz zu Paragraph 19, Absatz 8, Tiroler Bauordnung 1978, der auf Paragraph 16, Absatz 2, Tiroler Bauordnung 1978 verwies, in dem die Erschließungspflicht der Gemeinde geregelt war, enthält Paragraph 9, Absatz 4, TVAAG keinen Verweis mehr auf Bestimmungen, die die Erschließungsverpflichtung der Gemeinde behandeln würden. Nach dem TVAAG entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Erschließungsbeitrages unabhängig von den tatsächlichen Erschließungskosten für ein konkretes Gebäude und ohne Rücksicht auf eine etwaige Erschließungsverpflichtung der Gemeinde vergleiche dazu auch zur alten Rechtslage nach der Tiroler Bauordnung 1978 das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  2. Jänner 1993, Zl. 89/17/0135). Umgekehrt ist aber nach Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, TVAAG auch für eine Anrechnung erbrachter Aufwendungen nicht mehr ausschlaggebend, ob die Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung verpflichtet war oder nicht. Dass diese Aufwendungen eventuell zu einer Wertsteigerung der aufgeschlossenen Bauplätze führten, hat keinen Einfluss auf ihre Anrechenbarkeit, sondern stellt eine typische Begleiterscheinung von von Anrainern erbrachten Eigenleistungen dar, die im Normalfall zu einer besseren Nutzbarkeit des erschlossenen Grundstücks führen. Es ist davon auszugehen, dass der Tiroler Landesgesetzgeber von diesem Umstand Kenntnis hatte. Entscheidend ist nach Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, TVAAG lediglich, dass auf Grund des Kaufvertrages zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der Rechtsvorgängerin des Abgabepflichtigen, somit auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung, von der Rechtsvorgängerin des Abgabepflichtigen Aufwendungen zur verkehrsmäßigen Erschließung des gegenständlichen Bauplatzes erbracht wurden. Diese sind daher nach Paragraph 9, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 4, TVAAG im Beschwerdefall bei der Vorschreibung des Gehsteigbeitrages zu berücksichtigen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.