RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.04.2008 Geschäftszahl2006/17/0038 RechtssatzWie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2001/17/0206, ausgeführt hat, gilt gemäß § 25 Abs. 3 Z 3 Oö ROG 1994 ein Grundstück als bebaut, das mit einem (anderen) Grundstück gemäß Z 1 und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt. Grundstücke bilden dann eine "wirtschaftliche Einheit", wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Als bebaut gilt ein Grundstück im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung freilich nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit "untrennbar" ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer "Untrennbarkeit" des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der "Untrennbarkeit" ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal genutzt werden, ist die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit daher danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2002, Zl. 2001/17/0206, ausgeführt hat, gilt gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer 3, Oö ROG 1994 ein Grundstück als bebaut, das mit einem (anderen) Grundstück gemäß Ziffer eins und 2 eine untrennbare wirtschaftliche Einheit bildet und an dieses unmittelbar angrenzt. Grundstücke bilden dann eine "wirtschaftliche Einheit", wenn sie durch einen Widmungsakt des Eigentümers und dessen anschließenden Vollzug in der Lebenswirklichkeit einer gemeinsamen wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Als bebaut gilt ein Grundstück im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung freilich nur dann, wenn die wirtschaftliche Einheit "untrennbar" ist. Maßgebend ist das Vorliegen einer "Untrennbarkeit" des durch die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der Grundstücke entstandenen wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen ihnen. Der Begriff der "Untrennbarkeit" ist objektiv zu verstehen, weshalb es hiefür nicht bloß auf den subjektiven Willen des Grundeigentümers ankommen kann, die von ihm begründete wirtschaftliche Einheit (also die gemeinsame wirtschaftliche Nutzung der betroffenen Grundstücke) auch in Zukunft aufrecht zu erhalten. Im Fall von Grundstücken, die als Betriebsareal genutzt werden, ist die Frage der Untrennbarkeit der wirtschaftlichen Einheit daher danach zu beurteilen, ob der Wert des Unternehmens, zu dem das in Streit stehende unbebaute Grundstück zählt, im Fall des Ausscheidens desselben aus dem Betriebsvermögen stärker sinken würde als es dem Verkehrswert des in Rede stehenden Grundstückes entspricht.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.