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{'item': '2006/17/0048'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2006/17/0048 RechtssatzDen Gebührenanspruch von Zeugen im gerichtlichen Verfahren regelt das GebAG

  1. Dessen § 3 Abs. 2 ist dahingehend zu verstehen, dass Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruches, der für nicht im öffentlichen Dienst stehende Zeugen vorgesehen ist, Anspruch auf eine Gebühr haben, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und gewissermaßen in Ausübung ihres Dienstes (Einschränkung auf Aussagen über dienstliche Wahrnehmungen) der Zeugenpflicht nachkommen, haben somit Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften (für Bedienstete des Bundes nach der RGV 1955 und für Bedienstete eines Landes nach der für sie geltenden landesgesetzlichen Reisegebührenvorschrift) zustände (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 3 Abs. 2 GebAG 1975, 1336 BlgNR, XIII. GP, 19f). Wie die zitierten Gesetzesmaterialien zeigen und auch sonst offenkundig ist, bezieht sich die Wortfolge "wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind" nicht unmittelbar und ausschließlich auf den unmittelbar vorangehenden Halbsatz, sondern umschreibt - sprachlich wenig geglückt - eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der in § 3 Abs. 2 GebAG 1975 näher geregelten besonderen Gebühr anstelle jener nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ist jedoch nicht sprachlich unvollständig.Den Gebührenanspruch von Zeugen im gerichtlichen Verfahren regelt das GebAG
  2. Dessen Paragraph 3, Absatz 2, ist dahingehend zu verstehen, dass Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, anstatt des Anspruches, der für nicht im öffentlichen Dienst stehende Zeugen vorgesehen ist, Anspruch auf eine Gebühr haben, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und gewissermaßen in Ausübung ihres Dienstes (Einschränkung auf Aussagen über dienstliche Wahrnehmungen) der Zeugenpflicht nachkommen, haben somit Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften (für Bedienstete des Bundes nach der RGV 1955 und für Bedienstete eines Landes nach der für sie geltenden landesgesetzlichen Reisegebührenvorschrift) zustände vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 3, Absatz 2, GebAG 1975, 1336 BlgNR, römisch dreizehn. GP, 19f). Wie die zitierten Gesetzesmaterialien zeigen und auch sonst offenkundig ist, bezieht sich die Wortfolge "wenn sie über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind" nicht unmittelbar und ausschließlich auf den unmittelbar vorangehenden Halbsatz, sondern umschreibt - sprachlich wenig geglückt - eine weitere Voraussetzung für das Entstehen der in Paragraph 3, Absatz 2, GebAG 1975 näher geregelten besonderen Gebühr anstelle jener nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung ist jedoch nicht sprachlich unvollständig. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/17/0037 E
  3. Juni 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.