RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2009 Geschäftszahl2006/17/0051 RechtssatzEs ist (für den Tatbestand des § 2 Abs. 2 erster Satz Stmk KanalAbgG) ohne Belang, ob eine bereits früher errichtete Kanalanlage später durch eine neue modernere Anlage ersetzt wird (Hinweis Erkenntnis vom
- November 1961, Zl. 3099/58, VwSlg 2527 F/1961). An dieser Rechtsansicht hat sich auch durch die Novelle LGBl. Nr. 80/1988, durch welche der § 2 Abs. 2 Stmk KanalAbgG um den weiteren Tatbestand der Modernisierung der Kanalanlage ergänzt wurde, nichts geändert, ist doch der Gesetzgeber dabei selbst davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Kanalisationsbeitrages auch im Falle von Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrages von den Inhabern von "Altanschlüssen" ansonsten entgegenstünde. Um den Finanzierungsproblemen der Gemeinden bei der Verwirklichung solcher Projekte Abhilfe zu verschaffen, wollte der Gesetzgeber durch diese Novelle künftig auch im Falle des Umbaus, der Erneuerung oder Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen bereits bestehender Kanäle die neuerliche Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages ermöglichen (vgl. die Materialien 28 BlgLTStmk
- GP, Einl.-Zahl 361/1). Allerdings wurde diese Möglichkeit davon abhängig gemacht, dass diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt worden sind.Es ist (für den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz Stmk KanalAbgG) ohne Belang, ob eine bereits früher errichtete Kanalanlage später durch eine neue modernere Anlage ersetzt wird (Hinweis Erkenntnis vom
- November 1961, Zl. 3099/58, VwSlg 2527 F/1961). An dieser Rechtsansicht hat sich auch durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 1988,, durch welche der Paragraph 2, Absatz 2, Stmk KanalAbgG um den weiteren Tatbestand der Modernisierung der Kanalanlage ergänzt wurde, nichts geändert, ist doch der Gesetzgeber dabei selbst davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Einmaligkeit des Kanalisationsbeitrages auch im Falle von Modernisierungs- oder Erweiterungsmaßnahmen der Erhebung eines weiteren Kostenbeitrages von den Inhabern von "Altanschlüssen" ansonsten entgegenstünde. Um den Finanzierungsproblemen der Gemeinden bei der Verwirklichung solcher Projekte Abhilfe zu verschaffen, wollte der Gesetzgeber durch diese Novelle künftig auch im Falle des Umbaus, der Erneuerung oder Verbesserung der technischen Einrichtungen von Abwasserreinigungsanlagen bereits bestehender Kanäle die neuerliche Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages ermöglichen vergleiche die Materialien 28 BlgLTStmk
- GP, Einl.-Zahl 361/1). Allerdings wurde diese Möglichkeit davon abhängig gemacht, dass diese baulichen Maßnahmen im Hinblick auf die technische Entwicklung auf Grund von gesetzlichen Bestimmungen bescheidmäßig festgelegt worden sind. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0052