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{'item': '2006/17/0054'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.09.2006 Geschäftszahl2006/17/0054 RechtssatzGegen den Rechtsvorgänger nach dem NÖ AWG ergangene Abgabenbemessungsbescheide betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bilden auf Grund ihrer in § 30 NÖ AWG normierten dinglichen Wirkung nach dem an der Liegenschaft, die von der Abgabenvorschreibung erfasst wurde, erfolgten Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers. Auch der Umstand, dass die spätere Eigentümerin die Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hatte, vermag daran nichts zu ändern: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) standen der "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß § 30 NÖ AWG nicht entgegen (Hinweis E

  1. August 2002, 2001/17/0104). Wie sich aus den mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Materialien zu der Novellierung des § 150 Abs. 1 sowie des § 216 Abs. 1 Z 2 EO (Hinweis RV 93 BlgNR
  2. GP, 38 und 52) ergibt, sollten durch diese Novellierungen lediglich sprachliche Überarbeitungen bzw. redaktionelle Anpassungen erfolgen, wobei der Regelungsinhalt der jeweiligen Normen im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes sind somit auch für die hier maßgebliche Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 zu übertragen.Gegen den Rechtsvorgänger nach dem NÖ AWG ergangene Abgabenbemessungsbescheide betreffend Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe bilden auf Grund ihrer in Paragraph 30, NÖ AWG normierten dinglichen Wirkung nach dem an der Liegenschaft, die von der Abgabenvorschreibung erfasst wurde, erfolgten Eigentumsübergang auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers. Auch der Umstand, dass die spätere Eigentümerin die Liegenschaft im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung erworben hatte, vermag daran nichts zu ändern: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der EO, betreffend die Übernahme von Lasten, die Meistbotsverteilung sowie bücherliche Einverleibungen und Löschungen (in deren Fassung vor der EO-Novelle 2000) standen der "dinglichen Wirkung" von Bescheiden gemäß Paragraph 30, NÖ AWG nicht entgegen (Hinweis E
  3. August 2002, 2001/17/0104). Wie sich aus den mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang stehenden Materialien zu der Novellierung des Paragraph 150, Absatz eins, sowie des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO (Hinweis Regierungsvorlage 93 BlgNR
  4. GP, 38 und 52) ergibt, sollten durch diese Novellierungen lediglich sprachliche Überarbeitungen bzw. redaktionelle Anpassungen erfolgen, wobei der Regelungsinhalt der jeweiligen Normen im Wesentlichen unverändert bleiben sollte. Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes sind somit auch für die hier maßgebliche Rechtslage nach der EO-Novelle 2000 zu übertragen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.