RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2010 Geschäftszahl2006/17/0072 RechtssatzDie belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Prämien (Bestandsprämien für Rinder und Schlachtprämien) mit der Begründung versagt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle kein Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sei. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen gewandt, er habe den Kontrollorganen ein Zuchtbuch vorgelegt, welches den Anforderungen des § 4 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 entspreche, weil es Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Vorbesitzer, Abnehmer, Zugangs- und Abgangsdatum sowie Ohrmarke von Muttertier und Vatertier enthalte. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander gesetzt. Auch wenn der belangten Behörde darin zuzustimmen ist, dass das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der genannten Prämien ist (vgl. den
- Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 2419/2001), so hat sie doch keine Feststellungen getroffen, aus denen zu schließen wäre, dass diese Voraussetzung durch das Führen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen nicht erfüllt wäre. Die belangte Behörde unterlässt es, zu begründen, warum die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den formalen Anforderungen eines "von der AMA herausgegebenen Musters" entsprächen (vgl. die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Kundmachung Nr. 142 "Gemäß Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigte Bestandsverzeichnisse").Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die Prämien (Bestandsprämien für Rinder und Schlachtprämien) mit der Begründung versagt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle kein Bestandsverzeichnis vorgelegt worden sei. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer bereits im Berufungsverfahren mit dem Vorbringen gewandt, er habe den Kontrollorganen ein Zuchtbuch vorgelegt, welches den Anforderungen des Paragraph 4, der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998 entspreche, weil es Ohrmarkennummer, Geburtsdatum, Rasse, Geschlecht, Vorbesitzer, Abnehmer, Zugangs- und Abgangsdatum sowie Ohrmarke von Muttertier und Vatertier enthalte. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde jedoch nicht auseinander gesetzt. Auch wenn der belangten Behörde darin zuzustimmen ist, dass das ordnungsgemäße Führen eines Bestandsverzeichnisses eine wesentliche Voraussetzung für die Gewährung der genannten Prämien ist vergleiche den
- Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 2419 aus 2001,), so hat sie doch keine Feststellungen getroffen, aus denen zu schließen wäre, dass diese Voraussetzung durch das Führen der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufzeichnungen nicht erfüllt wäre. Die belangte Behörde unterlässt es, zu begründen, warum die vorgelegten Aufzeichnungen nicht den formalen Anforderungen eines "von der AMA herausgegebenen Musters" entsprächen vergleiche die im vorgelegten Verwaltungsakt einliegende Kundmachung Nr. 142 "Gemäß Verordnung (EG) Nr. 820/97 genehmigte Bestandsverzeichnisse").