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{'item': '2006/17/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.09.2007 Geschäftszahl2006/17/0075 RechtssatzDie Abgabenbehörde geht davon aus, dass die abgabepflichtige Partei (der Österreichische Rundfunk) in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt habe, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dass dies gegenüber der Abgabenbehörde einbekannt und hierfür eine Ankündigungsabgabe entrichtet worden wäre. Was die Einkleidung der Moderatoren in der Sendung "Salzburg Heute" betrifft, so ist dem § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG das Bestreben des Normgebers zu entnehmen, möglichst alle Gegenleistungen für die Ankündigung in die Abgabepflicht einzubeziehen, wie sich insbesondere aus dem Hinweis auf das gesamte Entgelt ergibt. Es ist daher auch eine nicht in Geld bestehende Leistung des Ankündigenden an die abgabepflichtige Partei, wie hier etwa die Einkleidung von Moderatoren, in den Entgeltbegriff des § 4 Abs. 1 Sbg AnkAbgG mit einzubeziehen. Die Abgabenbehörden haben den Geldwert dieser Leistung dadurch geschätzt, dass sie die Beträge herangezogen haben, die für das Entleihen entsprechender Kleidung zu entrichten gewesen wären. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Soweit die abgabepflichtige Partei die Heranziehung von Tarifen für Werbesekunden bemängelt, übersieht sie, dass es sich dabei nur um ein von den Abgabenbehörden zusätzlich gebrauchtes Argument für die Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Schätzung handelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Tarif in vollem Umfang oder nur teilweise heranzuziehen wäre, da er für die von den Abgabenbehörden vorgenommene Schätzung nicht zu Grunde gelegt wurde.Die Abgabenbehörde geht davon aus, dass die abgabepflichtige Partei (der Österreichische Rundfunk) in den geprüften Abgabenzeiträumen nahezu täglich in der Sendung "Salzburg Heute" angekündigt habe, welches Unternehmen (als Gegenleistung für diese Ankündigung) die Moderatoren dieser Sendung eingekleidet habe, ohne dass dies gegenüber der Abgabenbehörde einbekannt und hierfür eine Ankündigungsabgabe entrichtet worden wäre. Was die Einkleidung der Moderatoren in der Sendung "Salzburg Heute" betrifft, so ist dem Paragraph 4, Absatz eins, Sbg AnkAbgG das Bestreben des Normgebers zu entnehmen, möglichst alle Gegenleistungen für die Ankündigung in die Abgabepflicht einzubeziehen, wie sich insbesondere aus dem Hinweis auf das gesamte Entgelt ergibt. Es ist daher auch eine nicht in Geld bestehende Leistung des Ankündigenden an die abgabepflichtige Partei, wie hier etwa die Einkleidung von Moderatoren, in den Entgeltbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, Sbg AnkAbgG mit einzubeziehen. Die Abgabenbehörden haben den Geldwert dieser Leistung dadurch geschätzt, dass sie die Beträge herangezogen haben, die für das Entleihen entsprechender Kleidung zu entrichten gewesen wären. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten. Soweit die abgabepflichtige Partei die Heranziehung von Tarifen für Werbesekunden bemängelt, übersieht sie, dass es sich dabei nur um ein von den Abgabenbehörden zusätzlich gebrauchtes Argument für die Richtigkeit der von ihnen vorgenommenen Schätzung handelt. Es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Tarif in vollem Umfang oder nur teilweise heranzuziehen wäre, da er für die von den Abgabenbehörden vorgenommene Schätzung nicht zu Grunde gelegt wurde.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.