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{'item': '2006/17/0077'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.06.2009 Geschäftszahl2006/17/0077 RechtssatzDie Bestimmungen über den Aufschließungsbeitrag wurden durch das OÖ ROG 1994 neu eingeführt. Aus den diesbezüglichen Materialien zur Stammfassung des ROG 1994 (Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten, Beilage 340/1993, XXIV. Gesetzgebungsperiode) ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Aufschließungsbeitrag (verbunden mit seiner Ausnahmemöglichkeit) den Gemeinden ein Instrument der aktiven Bodenpolitik zum Abbau des Überhanges an "gewidmeten, aber nicht mobilisierbarem Bauland" zur Verfügung zu stellen. Demzufolge hat er in § 27 ROG 1994 die Möglichkeit einer Ausnahme von der Abgabenvorschreibung nur unter der Bedingung vorgesehen, dass dieser Ausnahme die Interessen einer geordneten Siedlungspolitik, zu denen nach den Materialien insbesondere der Abbau von gehortetem Bauland gehört, nicht entgegenstehen. Wenn nun das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Ausnahmen von den Aufschließungsbeiträgen innerhalb der Vorrangzonen nur dann erlaubt, wenn an der Aufrechterhaltung einer Nutzung (von gewidmetem und aufgeschlossenen, aber nicht bebauten Bauland) ein begründetes Interesse besteht, bedeutet dies eine Konkretisierung des Interesses der Gemeinde an der Bebauung von gewidmetem Bauland in räumlicher Hinsicht und kann auch das für diesen Bereich als Bewilligungsvoraussetzung normierte Interesse nicht als in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie auch in § 27 ROG 1994 zum Ausdruck kommen, stehend erkannt werden.Die Bestimmungen über den Aufschließungsbeitrag wurden durch das OÖ ROG 1994 neu eingeführt. Aus den diesbezüglichen Materialien zur Stammfassung des ROG 1994 (Bericht des Ausschusses für Bau- und Straßenangelegenheiten, Beilage 340 aus 1993,, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode) ergibt sich die Absicht des Gesetzgebers, mit dem Aufschließungsbeitrag (verbunden mit seiner Ausnahmemöglichkeit) den Gemeinden ein Instrument der aktiven Bodenpolitik zum Abbau des Überhanges an "gewidmeten, aber nicht mobilisierbarem Bauland" zur Verfügung zu stellen. Demzufolge hat er in Paragraph 27, ROG 1994 die Möglichkeit einer Ausnahme von der Abgabenvorschreibung nur unter der Bedingung vorgesehen, dass dieser Ausnahme die Interessen einer geordneten Siedlungspolitik, zu denen nach den Materialien insbesondere der Abbau von gehortetem Bauland gehört, nicht entgegenstehen. Wenn nun das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinde Ausnahmen von den Aufschließungsbeiträgen innerhalb der Vorrangzonen nur dann erlaubt, wenn an der Aufrechterhaltung einer Nutzung (von gewidmetem und aufgeschlossenen, aber nicht bebauten Bauland) ein begründetes Interesse besteht, bedeutet dies eine Konkretisierung des Interesses der Gemeinde an der Bebauung von gewidmetem Bauland in räumlicher Hinsicht und kann auch das für diesen Bereich als Bewilligungsvoraussetzung normierte Interesse nicht als in Widerspruch zu den Intentionen des Gesetzgebers, wie sie auch in Paragraph 27, ROG 1994 zum Ausdruck kommen, stehend erkannt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.