RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2006 Geschäftszahl2006/17/0081 RechtssatzIn Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 70/1998 ist die zu § 20 Abs. 1 Oö BauO 1976 ergangene Rechtsprechung (Hinweis hg. Erkenntnis vom
- Juni 1985, Zl. 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985) auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 eine Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes vorliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/17/0186, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2006/17/0049). Die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 auf die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach § 25 Oö ROG 1994 ergibt sich aus § 25 Abs. 4 Z 3 Oö ROG 1994, welcher im Hinblick auf den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde ausdrücklich auf die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche "im Sinne der Oö BauO 1994" verweist. Dass dieser Verweis sich nicht nur auf den Begriff "öffentlichen Verkehrsfläche" bezieht, sondern auch bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der Begriffe "Aufschließung" und "aufgeschlossen" nach § 25 Oö ROG 1994 zu beachten ist, ergibt sich zum einen aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang der Bestimmungen der §§ 19 und 20 Oö BauO 1994 und der §§ 25 und 26 Oö ROG 1994, und zum anderen auch daraus, dass man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutung zumisst. Im Anwendungsbereich von § 25 Oö ROG 1994 ist somit der Begriff "aufgeschlossen" im Sinne von § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 zu verstehen und folgerichtig die oben zitierte Rechtsprechung zu § 19 Abs. 1 Oö BauO 1994 auf die hier anzuwendende Bestimmung des § 25 Oö ROG 1994 zu übertragen.In Ermangelung von Anhaltspunkten für einen gegenteiligen gesetzgeberischen Willen bei Erlassung von Paragraph 19, Absatz eins, Oö BauO 1994 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 1998, ist die zu Paragraph 20, Absatz eins, Oö BauO 1976 ergangene Rechtsprechung (Hinweis hg. Erkenntnis vom
- Juni 1985, Zl. 85/17/0032, VwSlg 6013 F/1985) auch für die Beurteilung der Frage maßgeblich, ob im Verständnis von Paragraph 19, Absatz eins, Oö BauO 1994 eine Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes vorliegt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2001, Zl. 2001/17/0186, sowie das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2006, Zl. 2006/17/0049). Die Anwendbarkeit der zitierten Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz eins, Oö BauO 1994 auf die Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen nach Paragraph 25, Oö ROG 1994 ergibt sich aus Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 3, Oö ROG 1994, welcher im Hinblick auf den Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde ausdrücklich auf die Aufschließung durch eine öffentliche Verkehrsfläche "im Sinne der Oö BauO 1994" verweist. Dass dieser Verweis sich nicht nur auf den Begriff "öffentlichen Verkehrsfläche" bezieht, sondern auch bei der Ermittlung des Bedeutungsgehaltes der Begriffe "Aufschließung" und "aufgeschlossen" nach Paragraph 25, Oö ROG 1994 zu beachten ist, ergibt sich zum einen aus dem engen inhaltlichen Zusammenhang der Bestimmungen der Paragraphen 19 und 20 Oö BauO 1994 und der Paragraphen 25 und 26 Oö ROG 1994, und zum anderen auch daraus, dass man nicht davon ausgehen kann, dass der Gesetzgeber innerhalb eines Regelungskomplexes ein und demselben Begriff unterschiedliche Bedeutung zumisst. Im Anwendungsbereich von Paragraph 25, Oö ROG 1994 ist somit der Begriff "aufgeschlossen" im Sinne von Paragraph 19, Absatz eins, Oö BauO 1994 zu verstehen und folgerichtig die oben zitierte Rechtsprechung zu Paragraph 19, Absatz eins, Oö BauO 1994 auf die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 25, Oö ROG 1994 zu übertragen.