RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.08.2006 Geschäftszahl2006/17/0081 RechtssatzWie sich aus dem Zusammenhalt von § 25 Oö ROG 1994 und § 20 Oö BauO 1994 ergibt, ist auch der Aufschließungsbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 als "Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (§§ 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)" ein "für die Grundstücksfläche" (§ 20 Abs. 1 Oö BauO 1994) zu entrichtender Beitrag. Die gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 Oö ROG 1994 auch bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages geltende Anrechnungsbestimmung des § 20 Abs. 7 Oö BauO 1994, der zu Folge "sonstige und frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" auf den Verkehrsflächenbeitrag (im vorliegenden Fall somit auf den Aufschließungsbeitrag) anzurechnen sind, kommt daher nur zum Tragen, wenn für das Grundstück, für welches die Abgabe vorgeschrieben wird, bereits entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Der Umstand, dass ein Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/5) über ein anderes Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/7) die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat, führt nicht dazu, dass etwaige für das die Verbindung zum Verkehrsnetz herstellende Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/7) entrichtete Beiträge auch bei der Vorschreibung für das dahinter liegende Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/5) anzurechnen wären. Die in Rede stehenden Beiträge sind nicht nur grundstücksbezogen, sondern hängen auch der Höhe nach von der jeweiligen Fläche des Grundstücks ab (vgl. § 20 Abs. 4 Oö BauO 1994, auf welchen auch für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages in § 26 Abs. 1 Z 2 Oö ROG 1994 verwiesen wird).Wie sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 25, Oö ROG 1994 und Paragraph 20, Oö BauO 1994 ergibt, ist auch der Aufschließungsbeitrag gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, als "Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde (Paragraphen 19 und 20 O.ö. Bauordnung 1994)" ein "für die Grundstücksfläche" (Paragraph 20, Absatz eins, Oö BauO 1994) zu entrichtender Beitrag. Die gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Oö ROG 1994 auch bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages geltende Anrechnungsbestimmung des Paragraph 20, Absatz 7, Oö BauO 1994, der zu Folge "sonstige und frühere, insbesondere auch auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche geleistete Beiträge" auf den Verkehrsflächenbeitrag (im vorliegenden Fall somit auf den Aufschließungsbeitrag) anzurechnen sind, kommt daher nur zum Tragen, wenn für das Grundstück, für welches die Abgabe vorgeschrieben wird, bereits entsprechende Beiträge gezahlt wurden. Der Umstand, dass ein Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/5) über ein anderes Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/7) die Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz hat, führt nicht dazu, dass etwaige für das die Verbindung zum Verkehrsnetz herstellende Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/7) entrichtete Beiträge auch bei der Vorschreibung für das dahinter liegende Grundstück (hier Grundstück Nr. 69/5) anzurechnen wären. Die in Rede stehenden Beiträge sind nicht nur grundstücksbezogen, sondern hängen auch der Höhe nach von der jeweiligen Fläche des Grundstücks ab vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, Oö BauO 1994, auf welchen auch für die Berechnung des Aufschließungsbeitrages in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Oö ROG 1994 verwiesen wird).
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