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{'item': '2006/17/0083'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.09.2006 Geschäftszahl2006/17/0083 RechtssatzAus dem systematischen Zusammenhang der KanalGebV in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates von Klagenfurt vom

  1. Dezember 2000 ergibt sich im Einklang mit den Materialien zu dieser Novelle (Schreiben der Abteilung Abgaben, Entsorgung und Finanzen des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom
  2. November 2000, Mag.Zl.: 34/546/2000) der unzweifelhafte Wille des Verordnungsgebers, auch nach dem
  3. Jänner 2001 weiterhin Kanalgebühren einzuheben (vgl. den von der genannten Novelle unberührt gebliebenen § 1 Abs. 1 KanalGebV sowie die in § 3 leg. cit. in der Fassung dieser Novelle neu festgelegten Gebührensätze). Eine Aufhebung des § 4 der KanalGebV in der Stammfassung durch die Novelle war erkennbar nicht intendiert. Die Anführung dieser Bestimmung in Art. II der Novelle erfolgte augenscheinlich irrtümlich, wobei offenbar in Wahrheit die Inkrafttretensbestimmung des § 6 der KanalGebV in der Stammfassung aufgehoben werden sollte. Der erste Satz des Art. II der in Rede stehenden Novelle ist dahingehend auszulegen, dass § 4 der KanalGebV in der Stammfassung hiedurch nicht aufgehoben werden sollte. Bei der in der genannten Novelle enthaltenen - legistisch verfehlt als "§ 4" bezeichneten - Anordnung, diese trete am
  4. Jänner 2001 in Kraft, handelt es sich schließlich um eine Inkrafttretensbestimmung der Novelle, welche gleichfalls nicht darauf gerichtet war, dem § 4 KanalGebV in seiner Stammfassung zu derogieren. Entsprechendes gilt für die - gleichfalls legistisch verfehlte - Inkrafttretensbestimmung der Novellierung aus dem Jahr 2004.Aus dem systematischen Zusammenhang der KanalGebV in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates von Klagenfurt vom
  5. Dezember 2000 ergibt sich im Einklang mit den Materialien zu dieser Novelle (Schreiben der Abteilung Abgaben, Entsorgung und Finanzen des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom
  6. November 2000, Mag.Zl.: 34/546/2000) der unzweifelhafte Wille des Verordnungsgebers, auch nach dem
  7. Jänner 2001 weiterhin Kanalgebühren einzuheben vergleiche den von der genannten Novelle unberührt gebliebenen Paragraph eins, Absatz eins, KanalGebV sowie die in Paragraph 3, leg. cit. in der Fassung dieser Novelle neu festgelegten Gebührensätze). Eine Aufhebung des Paragraph 4, der KanalGebV in der Stammfassung durch die Novelle war erkennbar nicht intendiert. Die Anführung dieser Bestimmung in Artikel römisch zwei, der Novelle erfolgte augenscheinlich irrtümlich, wobei offenbar in Wahrheit die Inkrafttretensbestimmung des Paragraph 6, der KanalGebV in der Stammfassung aufgehoben werden sollte. Der erste Satz des Artikel römisch zwei, der in Rede stehenden Novelle ist dahingehend auszulegen, dass Paragraph 4, der KanalGebV in der Stammfassung hiedurch nicht aufgehoben werden sollte. Bei der in der genannten Novelle enthaltenen - legistisch verfehlt als "§ 4" bezeichneten - Anordnung, diese trete am
  8. Jänner 2001 in Kraft, handelt es sich schließlich um eine Inkrafttretensbestimmung der Novelle, welche gleichfalls nicht darauf gerichtet war, dem Paragraph 4, KanalGebV in seiner Stammfassung zu derogieren. Entsprechendes gilt für die - gleichfalls legistisch verfehlte - Inkrafttretensbestimmung der Novellierung aus dem Jahr 2004.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.