RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2006 Geschäftszahl2006/17/0087 Rechtssatz§ 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003, bestimmt unter anderem, dass über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat, soweit - was hier nich der Fall ist - nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist nach dem letzten Satz des § 6 Abs. 1 leg. cit. anzuwenden. Durch die auf § 17a Abs. 4 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 166/2004, wurden die Aufgaben der Finanzlandesdirektionen gemäß § 6 Abs. 1 des RGG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das gesamte Bundesgebiet übertragen. Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG (vgl. § 6 Abs. 1 letzter Satz RGG) zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.Paragraph 6, Absatz eins, des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, bestimmt unter anderem, dass über Berufungen gegen Bescheide der "GIS Gebühren Info Service GmbH" die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hat, soweit - was hier nich der Fall ist - nicht anderes bestimmt ist. Das AVG ist nach dem letzten Satz des Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. anzuwenden. Durch die auf Paragraph 17 a, Absatz 4, des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes gestützte Verordnung des Bundesministers für Finanzen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2004,, wurden die Aufgaben der Finanzlandesdirektionen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des RGG dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien für das gesamte Bundesgebiet übertragen. Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG vergleiche Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz RGG) zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0054), das ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Finanzen (vgl. § 9 Abs. 1 RGG).Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist in jedem Fall die Berufungsbehörde, darüber hinaus aber auch jede sonstige Behörde, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- und Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können vergleiche den hg. Beschluss vom 28. April 2005, Zl. 2005/07/0054), das ist im vorliegenden Fall der Bundesminister für Finanzen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, RGG).
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