RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2008 Geschäftszahl2006/17/0116 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass bei der nach dem Gesetz erforderlichen Produktbildung tatsächlich lediglich auf die "verbaute Grundfläche" abzustellen sei, welche mit der maßgeblichen Geschoßanzahl zu vervielfachen sei, gleichgültig, ob alle Geschoße die gleiche Fläche aufwiesen (vgl. hiezu zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom
- August 2005, Zl. 2003/17/0283, oder das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/17/0358). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ging der Verwaltungsgerichtshof dabei davon aus, dass gegen eine solche Rechtslage insoferne keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, als dadurch bei typisierender Betrachtungsweise der Entsorgungsnutzen, den das Bauwerk, das der Berechnung zu Grunde gelegt wird, aus der Anlage zieht, in die Berechnung einfließt. Wenn dabei in einzelnen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes davon die Rede ist, dass die Grundfläche des Erdgeschoßes maßgeblich sei, so ist zu beachten, dass es sich in diesen Fällen um solche handelte, in denen die Obergeschoße eine geringere Fläche aufwiesen als das Erdgeschoß (zT als sogenannte "zurückspringende Obergeschoße" bezeichnet). Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn nicht das Obergeschoß, sondern das Erdgeschoß "zurückspringt". Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen zum Entsorgungsnutzen als maßgeblichem Gesichtspunkt für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Abgabenregelung begegnet es keinen Bedenken, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fläche des Obergeschoßes größer als jene des Erdgeschoßes ist, jedenfalls dann, wenn das Obergeschoß wie im Beschwerdefall auf außerhalb des Grundrisses des Erdgeschoßes situierten, tragenden Bauteilen wie Säulen oder Wänden ruht, als verbaute Grundfläche die durch die Projektion des Gebäudeumrisses auf den Erdboden bestimmte Grundfläche heranzuziehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass bei der nach dem Gesetz erforderlichen Produktbildung tatsächlich lediglich auf die "verbaute Grundfläche" abzustellen sei, welche mit der maßgeblichen Geschoßanzahl zu vervielfachen sei, gleichgültig, ob alle Geschoße die gleiche Fläche aufwiesen vergleiche hiezu zusammenfassend das hg. Erkenntnis vom
- August 2005, Zl. 2003/17/0283, oder das hg. Erkenntnis vom
- März 2007, Zl. 2006/17/0358). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ging der Verwaltungsgerichtshof dabei davon aus, dass gegen eine solche Rechtslage insoferne keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, als dadurch bei typisierender Betrachtungsweise der Entsorgungsnutzen, den das Bauwerk, das der Berechnung zu Grunde gelegt wird, aus der Anlage zieht, in die Berechnung einfließt. Wenn dabei in einzelnen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes davon die Rede ist, dass die Grundfläche des Erdgeschoßes maßgeblich sei, so ist zu beachten, dass es sich in diesen Fällen um solche handelte, in denen die Obergeschoße eine geringere Fläche aufwiesen als das Erdgeschoß (zT als sogenannte "zurückspringende Obergeschoße" bezeichnet). Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in diesen Entscheidungen nicht mit der Frage zu befassen, was gilt, wenn nicht das Obergeschoß, sondern das Erdgeschoß "zurückspringt". Vor dem Hintergrund der dargestellten Überlegungen zum Entsorgungsnutzen als maßgeblichem Gesichtspunkt für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Abgabenregelung begegnet es keinen Bedenken, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fläche des Obergeschoßes größer als jene des Erdgeschoßes ist, jedenfalls dann, wenn das Obergeschoß wie im Beschwerdefall auf außerhalb des Grundrisses des Erdgeschoßes situierten, tragenden Bauteilen wie Säulen oder Wänden ruht, als verbaute Grundfläche die durch die Projektion des Gebäudeumrisses auf den Erdboden bestimmte Grundfläche heranzuziehen.