RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.06.2010 Geschäftszahl2006/17/0152 RechtssatzDer belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) ist insofern beizupflichten, als sie grundsätzlich zufolge der fehlenden Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Partei zur Zuordnung des Gesamtumsatzes zur niedrigsten in Betracht kommenden Beitragsgruppe gemäß § 38 Abs. 3 TG berechtigt war (vgl. dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/17/0166, sowie vom
- Mai 2005, Zl. 2003/17/0117). Allerdings übersah die belangte Behörde, dass die Regelung des § 38 Abs. 3 TG nur die Zuordnung des Umsatzes zu Beitragsgruppen innerhalb eines Tourismusverbandes, nicht aber die Aufteilung des (Gesamt-)Umsatzes auf verschiedene Betriebsstätten im Gebiet unterschiedlicher Tourismusverbände betrifft. Der Verbandsbeitrag ist im Falle von Betriebsstätten im Gebiet verschiedener Tourismusverbände nach § 31 Abs. 2 TG "für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen". Wenn eine derartige Berechnung nicht möglich ist, sieht § 31 Abs. 2 zweiter Satz TG die Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne vor. Die Abgabenbehörden sind daher nicht dazu ermächtigt, Schätzungen hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze eines Beitragspflichtigen auf mehrere in verschiedenen Tourismusverbänden gelegene Betriebsstätten vorzunehmen. Die von der belangten Behörde gewählte, aus dem Bescheid erster Instanz übernommene, aber von der belangten Behörde nicht näher begründete Vorgangsweise, die in Rede stehenden Umsätze im Verhältnis 40:60 auf die in unterschiedlichen Tourismusverbänden gelegenen Betriebsstätten M und T aufzuteilen (im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Hinweis auf die Umsätze aus unterschiedlichen Tätigkeiten begründet), widerspricht dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 2 TG. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung erweist sich die vorgenommene Zuordnung als rechtswidrig.Der belangten Behörde (Salzburger Landesregierung) ist insofern beizupflichten, als sie grundsätzlich zufolge der fehlenden Beitragserklärungen der beschwerdeführenden Partei zur Zuordnung des Gesamtumsatzes zur niedrigsten in Betracht kommenden Beitragsgruppe gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TG berechtigt war vergleiche dazu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2008, Zl. 2007/17/0166, sowie vom
- Mai 2005, Zl. 2003/17/0117). Allerdings übersah die belangte Behörde, dass die Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, TG nur die Zuordnung des Umsatzes zu Beitragsgruppen innerhalb eines Tourismusverbandes, nicht aber die Aufteilung des (Gesamt-)Umsatzes auf verschiedene Betriebsstätten im Gebiet unterschiedlicher Tourismusverbände betrifft. Der Verbandsbeitrag ist im Falle von Betriebsstätten im Gebiet verschiedener Tourismusverbände nach Paragraph 31, Absatz 2, TG "für jeden Tourismusverband getrennt zu berechnen". Wenn eine derartige Berechnung nicht möglich ist, sieht Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz TG die Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne vor. Die Abgabenbehörden sind daher nicht dazu ermächtigt, Schätzungen hinsichtlich der Aufteilung der Umsätze eines Beitragspflichtigen auf mehrere in verschiedenen Tourismusverbänden gelegene Betriebsstätten vorzunehmen. Die von der belangten Behörde gewählte, aus dem Bescheid erster Instanz übernommene, aber von der belangten Behörde nicht näher begründete Vorgangsweise, die in Rede stehenden Umsätze im Verhältnis 40:60 auf die in unterschiedlichen Tourismusverbänden gelegenen Betriebsstätten M und T aufzuteilen (im erstinstanzlichen Bescheid mit dem Hinweis auf die Umsätze aus unterschiedlichen Tätigkeiten begründet), widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, TG. Im Hinblick auf die ausdrückliche gesetzliche Regelung erweist sich die vorgenommene Zuordnung als rechtswidrig. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/17/0153