RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.2012 Geschäftszahl2006/17/0155 RechtssatzAuch bei der Berechnung der 20%-Grenze nach § 228 HGB (welcher nach § 2 Z 11 maßgeblich ist) sind stimmrechtslose Anteile einzubeziehen (Geist in Jabornegg (Hrsg.), HGB-Kommentar, 1997, § 228 Rz 8). Es ist insoferne unzutreffend, dass dem FKG das "Kontrollkonzept" derart zu Grunde liege, dass es zwingend auch bei der Auslegung anderer Bestimmungen als des § 2 Z 11 FKG auf den Gesichtspunkt der Stimmrechte ankommen müsste. Genügt es für die Bestimmung, ob eine Beteiligung im Sinn des FKG vorliegt, dass entweder eine Beteiligung gemäß § 228 HGB besteht oder 20 vH der Stimmrechte gehalten werden, folgt daraus nur, dass für die Lösung der Frage, ob eine Beteiligung vorliegt, verschiedene Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich die Notwendigkeit des Abzugs der eigenen Aktien aus der Verwendung eines einheitlichen Beteiligungsbegriffes sowohl in § 2 Z 11 FKG als auch in § 3 Abs. 7 FKG ergebe. § 2 Z 11 FKG liegt im Hinblick auf das Abstellen auf verschiedene Kriterien selbst kein einheitlicher Beteiligungsbegriff zu Grunde. Dass bei einem dieser Tatbestände auf die Stimmrechtsanteile abgestellt wird, rechtfertigt noch nicht, bei der Auslegung der Berechnungsvorschrift des § 3 Abs. 7 FKG, in der es um das Verhältnis der Anteile am Kapital geht, wenn nach § 2 Z 11 FKG eine Beteiligung vorliegt, und die keinen Hinweis auf eine Gewichtung nach dem Stimmrecht enthält, stimmrechtslose Aktien bei der Berechnung des Anteils auszunehmen. Die Auslegung der Berechnungsvorschrift berührt in diesem Sinne nicht die Definition der Beteiligung. Nach Feststellung, ob eine Beteiligung vorliegt, ist zu berechnen, in welcher Höhe die Bilanzsumme des Beteiligungsunternehmens dem jeweiligen Tätigkeitsbereich für die Bestimmung der Überschreitung des Schwellenwerts zuzurechnen ist.Auch bei der Berechnung der 20%-Grenze nach Paragraph 228, HGB (welcher nach Paragraph 2, Ziffer 11, maßgeblich ist) sind stimmrechtslose Anteile einzubeziehen (Geist in Jabornegg (Hrsg.), HGB-Kommentar, 1997, Paragraph 228, Rz 8). Es ist insoferne unzutreffend, dass dem FKG das "Kontrollkonzept" derart zu Grunde liege, dass es zwingend auch bei der Auslegung anderer Bestimmungen als des Paragraph 2, Ziffer 11, FKG auf den Gesichtspunkt der Stimmrechte ankommen müsste. Genügt es für die Bestimmung, ob eine Beteiligung im Sinn des FKG vorliegt, dass entweder eine Beteiligung gemäß Paragraph 228, HGB besteht oder 20 vH der Stimmrechte gehalten werden, folgt daraus nur, dass für die Lösung der Frage, ob eine Beteiligung vorliegt, verschiedene Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind. Es trifft daher auch nicht zu, dass sich die Notwendigkeit des Abzugs der eigenen Aktien aus der Verwendung eines einheitlichen Beteiligungsbegriffes sowohl in Paragraph 2, Ziffer 11, FKG als auch in Paragraph 3, Absatz 7, FKG ergebe. Paragraph 2, Ziffer 11, FKG liegt im Hinblick auf das Abstellen auf verschiedene Kriterien selbst kein einheitlicher Beteiligungsbegriff zu Grunde. Dass bei einem dieser Tatbestände auf die Stimmrechtsanteile abgestellt wird, rechtfertigt noch nicht, bei der Auslegung der Berechnungsvorschrift des Paragraph 3, Absatz 7, FKG, in der es um das Verhältnis der Anteile am Kapital geht, wenn nach Paragraph 2, Ziffer 11, FKG eine Beteiligung vorliegt, und die keinen Hinweis auf eine Gewichtung nach dem Stimmrecht enthält, stimmrechtslose Aktien bei der Berechnung des Anteils auszunehmen. Die Auslegung der Berechnungsvorschrift berührt in diesem Sinne nicht die Definition der Beteiligung. Nach Feststellung, ob eine Beteiligung vorliegt, ist zu berechnen, in welcher Höhe die Bilanzsumme des Beteiligungsunternehmens dem jeweiligen Tätigkeitsbereich für die Bestimmung der Überschreitung des Schwellenwerts zuzurechnen ist.
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