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{'item': '2006/17/0247'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2010 Geschäftszahl2006/17/0247 Rechtssatz§ 16 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz 1994 hat den Fall vor Augen, dass sich Abnehmer mit Unternehmereigenschaft zusammenschließen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer eigenen Vereinigung (Zentralregulierer) übertragen. Die Zahlungen durch den Zentralregulierer erfolgen dabei in der Regel unter Vornahme von maximalen Zahlungsabzügen (Skonti), die bei den Lieferern zu einer Minderung der Entgelte führen. Den Mitgliedern werden die Skonti entweder zum vollen Betrag, in der Regel mit einem niedrigeren Betrag weitergegeben. In letzterem Fall verbleibt beim Zentralregulierer ein Skontoüberschuss (brutto). Der Leistungsempfänger muss die Vorsteuer nur nach Maßgabe des weitergegebenen Skontos korrigieren, sofern der Zentralregulierer die auf den Skontoüberschuss entfallende Vorsteuer selbst an das Finanzamt abführt. Der Zentralregulierer hat die auf die Entgeltsminderung entfallende Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Minderung des Entgelts eingetreten ist. § 16 beruht auf der Vorstellung, dass der Zentralregulierer für die Abnehmer das Entgelt entrichtet, die Zahlungen des Zentralregulierers somit im Namen und für Rechnung der Abnehmer (Kunden des Zentralregulierers) erfolgen. Soweit der einzelne Abnehmer an den Zentralregulierer mehr zahlt als der Zentralregulierer seinerseits gezahlt hat, ist der Differenzbetrag das Entgelt für die Leistung des Zentralregulierers (vgl. dazu Ruppe, UStG 19943, Tz 71 f zu § 16).Paragraph 16, Absatz 2, Umsatzsteuergesetz 1994 hat den Fall vor Augen, dass sich Abnehmer mit Unternehmereigenschaft zusammenschließen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs einer eigenen Vereinigung (Zentralregulierer) übertragen. Die Zahlungen durch den Zentralregulierer erfolgen dabei in der Regel unter Vornahme von maximalen Zahlungsabzügen (Skonti), die bei den Lieferern zu einer Minderung der Entgelte führen. Den Mitgliedern werden die Skonti entweder zum vollen Betrag, in der Regel mit einem niedrigeren Betrag weitergegeben. In letzterem Fall verbleibt beim Zentralregulierer ein Skontoüberschuss (brutto). Der Leistungsempfänger muss die Vorsteuer nur nach Maßgabe des weitergegebenen Skontos korrigieren, sofern der Zentralregulierer die auf den Skontoüberschuss entfallende Vorsteuer selbst an das Finanzamt abführt. Der Zentralregulierer hat die auf die Entgeltsminderung entfallende Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten, in dem die Minderung des Entgelts eingetreten ist. Paragraph 16, beruht auf der Vorstellung, dass der Zentralregulierer für die Abnehmer das Entgelt entrichtet, die Zahlungen des Zentralregulierers somit im Namen und für Rechnung der Abnehmer (Kunden des Zentralregulierers) erfolgen. Soweit der einzelne Abnehmer an den Zentralregulierer mehr zahlt als der Zentralregulierer seinerseits gezahlt hat, ist der Differenzbetrag das Entgelt für die Leistung des Zentralregulierers vergleiche dazu Ruppe, UStG 19943, Tz 71 f zu Paragraph 16,). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2007/17/0076 E 10. August 2010

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.