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{'item': '2006/17/0381'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2006/17/0381 RechtssatzAus den Bestimmungen des HWG 2005 bzw. des KatFG 1996 ergibt sich keine Zuständigkeit der belangten Behörde (der Landesregierung) zur hoheitlichen Vollziehung. Auch lässt sich keiner Bestimmung das Recht etwa eines Geschädigten auf Erledigung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruches durch Bescheid entnehmen (vgl. zu einer ähnlichen Gesetzeslage das hg. Erkenntnis vom

  1. März 1980, 573/80, VwSlg 10143 A/1980). Aus § 3 Abs. 1 HWG 2005 folgt eindeutig, dass die Errichtung einer Beschwerdekommission nach § 3 Abs. 2 leg. cit. nur eine der Bedingungen für die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die Länder ist; die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Dritten, etwa eines Geschädigten, auf Erhalt von Zuschüssen des Bundes ist dieser Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern aber gerade nicht zu entnehmen. Die Gewährung einer derartigen Beihilfe zählt somit nach dem vorhin Gesagten zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. auch die EB zur RV zum KatFG 1985, 481 BlgNR,
  2. GP, 4f und Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts2, 661). Die belangte Behörde konnte daher - das Vorliegen eines förmlichen Antrages auf bescheidmäßigen Abspruch (vgl. dazu etwa näher das hg. Erkenntnis vom
  3. März 1994, Zl. 93/08/0012) wurde nicht behauptet - auch nicht säumig werden (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 75, mwN). [Hier: Die beschwerdeführende Partei machte mit Säumnisbeschwerde geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge der beschwerdeführenden Partei auf die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Elementarschäden nach der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2005 verletzt. Sie leitete die von ihr behaupteten Ansprüche aus dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005, BGBl. I Nr. 112 (HWG 2005), in Verbindung mit dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden - Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 (KatFG 1996), in der Fassung durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2005, ab.]Aus den Bestimmungen des HWG 2005 bzw. des KatFG 1996 ergibt sich keine Zuständigkeit der belangten Behörde (der Landesregierung) zur hoheitlichen Vollziehung. Auch lässt sich keiner Bestimmung das Recht etwa eines Geschädigten auf Erledigung eines subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruches durch Bescheid entnehmen vergleiche zu einer ähnlichen Gesetzeslage das hg. Erkenntnis vom
  4. März 1980, 573/80, VwSlg 10143 A/1980). Aus Paragraph 3, Absatz eins, HWG 2005 folgt eindeutig, dass die Errichtung einer Beschwerdekommission nach Paragraph 3, Absatz 2, leg. cit. nur eine der Bedingungen für die Leistung von Zuschüssen des Bundes an die Länder ist; die Einräumung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Dritten, etwa eines Geschädigten, auf Erhalt von Zuschüssen des Bundes ist dieser Regelung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund und Ländern aber gerade nicht zu entnehmen. Die Gewährung einer derartigen Beihilfe zählt somit nach dem vorhin Gesagten zu den Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche auch die EB zur Regierungsvorlage zum KatFG 1985, 481 BlgNR,
  5. GP, 4f und Walter/Mayer, Grundriss des Besonderen Verwaltungsrechts2, 661). Die belangte Behörde konnte daher - das Vorliegen eines förmlichen Antrages auf bescheidmäßigen Abspruch vergleiche dazu etwa näher das hg. Erkenntnis vom
  6. März 1994, Zl. 93/08/0012) wurde nicht behauptet - auch nicht säumig werden vergleiche Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 75, mwN). [Hier: Die beschwerdeführende Partei machte mit Säumnisbeschwerde geltend, die belangte Behörde habe die sie treffende Entscheidungspflicht hinsichtlich der Anträge der beschwerdeführenden Partei auf die Gewährung von Beihilfen zur Behebung von Elementarschäden nach der Hochwasserkatastrophe des Jahres 2005 verletzt. Sie leitete die von ihr behaupteten Ansprüche aus dem Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 112 (HWG 2005), in Verbindung mit dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden - Katastrophenfondsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201 (KatFG 1996), in der Fassung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,, ab.]

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