RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.01.2007 Geschäftszahl2006/17/0385 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom
- Jänner 2004 betreffend Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab
- April 2003 sowie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der AMA vom
- Februar 2004 betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003/2004 gemäß § 289 BAO in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und §§ 33a und 39 Abs. 1 MGV 1999 ab. Mit dem Erkenntnis vom
- Oktober 2006, G 50/06, G 51-53/06, V 28/06, V 29-31/06, hat der Verfassungsgerichtshof die MGV 1999 in ihrer Stammfassung BGBl. II Nr. 28/1999 sowie in den Fassungen BGBl. II Nr. 188/2003 und BGBl. II Nr. 390/2003 (zur Gänze) als gesetzwidrig aufgehoben. Auf Grund des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, dass die aufgehobene Bestimmung auch in den am
- Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, sind die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Verordnung im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden (Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage). Daran ändert auch nichts, dass die MGV 1999 in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ergangen ist bzw. das Gemeinschaftsrecht für die Zuteilung und die Umwandlung von Milchquoten unmittelbar anwendbares Verordnungsrecht enthält. Es ist nämlich im Beschwerdefall auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Begründung (die sich verständlicher Weise vor der Aufhebung der angewendeten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts beschäftigt) nicht ohne Weiteres feststellbar, dass der angefochtene Bescheid seine Deckung auch in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht findet. Dies gilt sowohl für die Notwendigkeit einer zweimaligen befristeten Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, wie sie nach § 39 Abs. 3 MGV 1999 jedenfalls nach innerstaatlichem Recht erforderlich war, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Nichtausnutzung der Direktverkaufs-Referenzmenge nach § 33a MGV 1999.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA vom
- Jänner 2004 betreffend Kürzung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit ab
- April 2003 sowie die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der AMA vom
- Februar 2004 betreffend Umwandlung einer Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge für den Zwölfmonatszeitraum 2003 aus 2004, gemäß Paragraph 289, BAO in Verbindung mit Artikel 4, der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und Paragraphen 33 a und 39 Absatz eins, MGV 1999 ab. Mit dem Erkenntnis vom
- Oktober 2006, G 50/06, G 51-53/06, römisch fünf 28/06, römisch fünf 29-31/06, hat der Verfassungsgerichtshof die MGV 1999 in ihrer Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 1999, sowie in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2003, (zur Gänze) als gesetzwidrig aufgehoben. Auf Grund des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes, dass die aufgehobene Bestimmung auch in den am
- Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist, sind die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen der Verordnung im Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden (Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage). Daran ändert auch nichts, dass die MGV 1999 in Umsetzung von Gemeinschaftsrecht ergangen ist bzw. das Gemeinschaftsrecht für die Zuteilung und die Umwandlung von Milchquoten unmittelbar anwendbares Verordnungsrecht enthält. Es ist nämlich im Beschwerdefall auf dem Boden der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bzw. ihrer Begründung (die sich verständlicher Weise vor der Aufhebung der angewendeten Verordnungsbestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht mit der Frage einer unmittelbaren Anwendung des Gemeinschaftsrechts beschäftigt) nicht ohne Weiteres feststellbar, dass der angefochtene Bescheid seine Deckung auch in unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht findet. Dies gilt sowohl für die Notwendigkeit einer zweimaligen befristeten Umwandlung der Direktverkaufs-Referenzmenge in eine Anlieferungs-Referenzmenge, wie sie nach Paragraph 39, Absatz 3, MGV 1999 jedenfalls nach innerstaatlichem Recht erforderlich war, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Nichtausnutzung der Direktverkaufs-Referenzmenge nach Paragraph 33 a, MGV 1999.