RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.04.2006 Geschäftszahl2006/18/0068 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2003/18/0168 E
- Mai 2005 RS 3 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzVor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom
- September 2001, Rs C-235/99, Slg. 2001, S. I-6427, kann der Rechtsansicht der Fremden, das ihr auferlegte Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs 1 iVm Abs 2 Z 8 iVm Abs 4 FrG 1997 sei unverhältnismäßig und stelle eine sie diskriminierende Maßnahme dar, nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich insbesondere aus Rz 54 des zitierten EuGH-Urteiles und aus Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom
- Dezember 1994 (Europa-Abkommen), dass dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechtes nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Ausübung kann durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden. Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E
- Oktober 2004, 2004/04/0037). Das Erfordernis der Erlangung eines (auch) den Erwerbszweck deckenden Aufenthaltstitels verstößt nach den Ausführungen des EuGH in diesem Urteil auch nicht gegen das im Art. 45 Abs. 1 des Europa-Abkommens normierte Gleichbehandlungsgebot. Ebenso wenig steht Art. 45 Abs. 1 iVm Art. 59 Abs. 1 des Europa-Abkommens dem Gebot einer Auslandsantragstellung entgegen (Hinweis EuGH Urteil Panayotova, Rs C-327/02, Rz 24 ff, vom
- November 2004).Vor dem Hintergrund des Urteils Kondova des EuGH vom
- September 2001, Rs C-235/99, Slg. 2001, S. I-6427, kann der Rechtsansicht der Fremden, das ihr auferlegte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 4, FrG 1997 sei unverhältnismäßig und stelle eine sie diskriminierende Maßnahme dar, nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich insbesondere aus Rz 54 des zitierten EuGH-Urteiles und aus Artikel 59, Absatz eins, des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits, Amtsblatt Nr. L 358 vom
- Dezember 1994 (Europa-Abkommen), dass dieses Abkommen das Einreise- und Aufenthaltsrecht als Nebenrechte des Niederlassungsrechtes nicht schrankenlos gewährleistet. Ihre Ausübung kann durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates beschränkt werden. Für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein (diesen Aufenthaltszweck deckender) Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen (europarechtskonform anzuwendenden) fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (Hinweis E
- Oktober 2004, 2004/04/0037). Das Erfordernis der Erlangung eines (auch) den Erwerbszweck deckenden Aufenthaltstitels verstößt nach den Ausführungen des EuGH in diesem Urteil auch nicht gegen das im Artikel 45, Absatz eins, des Europa-Abkommens normierte Gleichbehandlungsgebot. Ebenso wenig steht Artikel 45, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 59, Absatz eins, des Europa-Abkommens dem Gebot einer Auslandsantragstellung entgegen (Hinweis EuGH Urteil Panayotova, Rs C-327/02, Rz 24 ff, vom
- November 2004).
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