RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2006 GeschäftszahlAW 2006/18/0104 RechtssatzNichtstattgebung - Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Begünstigter Drittst.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" gemäß § 21 Abs. 1 sowie §§ 72, 73 und 74 NAG abgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des NAG am
- Jänner 2006 ist eine Inlandsantragstellung nicht schon dann zulässig, wenn ein (nach § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG vorfrageweise zu prüfender) besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 10 Abs. 4 FrG) vorliegt, sondern gemäß § 74 NAG erst dann, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd § 72 NAG) vorliegt UND die Behörde von Amts wegen eine Inlandsantragstellung zugelassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR
- GP, 148) soll § 74 NAG (wie schon § 14 Abs. 2 FrG) der Behörde die Möglichkeit eröffnen, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung nicht gegeben. Die Fremdenpolizeibehörde kann auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen iSd § 73 NAG von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß § 53 Abs. 1 FrPolG Gebrauch machen. Aus der Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist keine "Sperrwirkung" mehr abzuleiten. Die rechtliche Grundlage, auf der der VwGH einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisenden (und damit einer Vollstreckung an sich nicht zugänglichen) Bescheid ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte, ist weggefallen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, bewirkt auch im Hinblick auf § 24 (Abs. 2) NAG keine Änderung seiner Rechtsposition. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf § 30 Abs. 2 VwGG behaupteten, aus einer Aufenthaltsbeendigung abzuleitenden Nachteile (Näheres im vorliegenden B) ist in dem aufenthaltsbeendenden Verfahren vorbehalten.Nichtstattgebung - Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Zweck "Begünstigter Drittst.-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" gemäß Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraphen 72, 73 und 74 NAG abgewiesen. Mit dem Inkrafttreten des NAG am
- Jänner 2006 ist eine Inlandsantragstellung nicht schon dann zulässig, wenn ein (nach Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz FrG vorfrageweise zu prüfender) besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd Paragraph 10, Absatz 4, FrG) vorliegt, sondern gemäß Paragraph 74, NAG erst dann, wenn ein besonders berücksichtigungswürdiger Grund (iSd Paragraph 72, NAG) vorliegt UND die Behörde von Amts wegen eine Inlandsantragstellung zugelassen hat. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, 148) soll Paragraph 74, NAG (wie schon Paragraph 14, Absatz 2, FrG) der Behörde die Möglichkeit eröffnen, in ganz bestimmten Ausnahmefällen von Amts wegen von der Abweisung eines im Inland gestellten Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Abstand zu nehmen. Macht die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ist die tatbestandsmäßige Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit einer Inlandsantragstellung nicht gegeben. Die Fremdenpolizeibehörde kann auch während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen iSd Paragraph 73, NAG von ihrer Ermächtigung zur Ausweisung im Rahmen des Ermessens gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG Gebrauch machen. Aus der Anhängigkeit eines Verfahrens über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist keine "Sperrwirkung" mehr abzuleiten. Die rechtliche Grundlage, auf der der VwGH einer Beschwerde gegen den einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abweisenden (und damit einer Vollstreckung an sich nicht zugänglichen) Bescheid ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung zuerkennen konnte, ist weggefallen. Der angefochtene Bescheid, mit dem der Erstantrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurde, bewirkt auch im Hinblick auf Paragraph 24, (Absatz 2,) NAG keine Änderung seiner Rechtsposition. Die Prüfung der vom Beschwerdeführer im Hinblick auf Paragraph 30, Absatz 2, VwGG behaupteten, aus einer Aufenthaltsbeendigung abzuleitenden Nachteile (Näheres im vorliegenden B) ist in dem aufenthaltsbeendenden Verfahren vorbehalten.