RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.2007 Geschäftszahl2006/18/0134 RechtssatzDie mit der Novelle BGBl. I Nr. 157/2005, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am
- Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung des § 24 Abs. 4 (erster Halbsatz) NAG 2005 trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.GP) dem Umstand Rechnung, dass das NAG 2005 in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So kann etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (§ 41 Abs. 5 NAG 2005). § 24 Abs. 4 NAG 2005 dient der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden ist. Durch diese Norm soll ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Ein kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag eines Fremden auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein solcher Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von § 2 Abs. 1 Z. 11 und § 24 Abs. 4 NAG 2005 - und nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.Die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,, die gemeinsam mit dem Stammgesetz am
- Jänner 2006 in Kraft getreten ist, eingefügte Regelung des Paragraph 24, Absatz 4, (erster Halbsatz) NAG 2005 trägt nach dem Ausschussbericht (1154 BlgNR 22.Gesetzgebungsperiode dem Umstand Rechnung, dass das NAG 2005 in mehreren Bestimmungen die Möglichkeit vorsieht, im Anschluss an den bisher innegehabten Aufenthaltstitel einen anderen Aufenthaltstitel oder den gleichen Aufenthaltstitel mit einem anderen Aufenthaltszweck zu erteilen. So kann etwa Inhabern einer "Aufenthaltsbewilligung - Studierender" nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens eine "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" erteilt werden (Paragraph 41, Absatz 5, NAG 2005). Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 dient der Klarstellung der bisher nicht eindeutig geregelten Frage, welches Verfahren in diesen Fällen anzuwenden ist. Durch diese Norm soll ermöglicht werden, im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens einerseits auf einen anderen Aufenthaltszweck des bereits innegehabten Aufenthaltstitels und andererseits auf einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. Ein kurz vor Ablauf der zum Zweck des Studiums erteilten Aufenthaltsbewilligung gestellte Antrag eines Fremden auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - Schlüsselkraft" bezweckt die Verlängerung des Aufenthaltsrechts in Österreich und gleichzeitig den Umstieg auf einen anderen Aufenthaltstitel. Ein solcher Antrag ist daher als Verlängerungsantrag im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 - und nicht als bloßer Zweckänderungsantrag - anzusehen.