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{'item': '2006/18/0138'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2006 Geschäftszahl2006/18/0138 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2005/21/0286 E

  1. November 2005 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzEin türkischer Staatsangehöriger, der nach Art. 6 Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom
  2. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist. Die Rechte, die dem Betroffenen durch diese Bestimmung im Bereich der Beschäftigung und entsprechend im Bereich des Aufenthalts eingeräumt werden, können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses oder aufgrund des Umstands beschränkt werden, dass der betreffende türkische Staatsangehörige den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (Hinweis Urteil EuGH
  3. Juli 2005, Rs C-383/03, "Dogan", ergangen zu Vorabentscheidungsersuchen B VwGH
  4. September 2003, 2000/21/0134).Ein türkischer Staatsangehöriger, der nach Artikel 6, Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom
  5. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem aufgrund des Abkommens über eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingesetzten Assoziationsrat erlassen wurde, ein Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis hat, verliert dieses Recht nicht deswegen, weil er während seiner - auch mehrjährigen - Inhaftierung keine Beschäftigung ausübt, wenn seine Abwesenheit vom regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats nur vorübergehend ist. Die Rechte, die dem Betroffenen durch diese Bestimmung im Bereich der Beschäftigung und entsprechend im Bereich des Aufenthalts eingeräumt werden, können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieses Beschlusses oder aufgrund des Umstands beschränkt werden, dass der betreffende türkische Staatsangehörige den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach seiner Freilassung eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (Hinweis Urteil EuGH
  6. Juli 2005, Rs C-383/03, "Dogan", ergangen zu Vorabentscheidungsersuchen B VwGH
  7. September 2003, 2000/21/0134). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/21/0217 E
  8. November 2006 2006/21/0230 E
  9. Jänner 2007 2006/21/0234 E
  10. Jänner 2007 2006/21/0235 E
  11. Jänner 2007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.