RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2007 Geschäftszahl2006/18/0148 RechtssatzGemäß § 47 Abs. 2 erster Satz des mit
- Dezember 2005 außer Kraft getretenen FrG 1997 genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - ua Ehegatten eines EWR-Bürgers (§ 47 Abs. 3 Z. 1 legcit) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Österreichische Staatsangehörige waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß § 1 Abs. 9 FrG 1997 nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für österreichische Staatsangehörige galten jedoch gemäß § 49 Abs. 1 FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen kam daher nur aus fremdenpolizeilich relevanten Gründen in Frage. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß § 89 Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß § 94 Abs. 1 FrG 1997 die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit
- Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG 2005 nicht mehr gegeben. Gemäß § 3 Abs. 1 NAG 2005 ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß § 3 Abs. 2 legcit der Bundesminister für Inneres. Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG 2005 nicht geregelt. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben (Hinweis E
- Mai 1993, 93/05/0014), die freilich nur soweit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (Hinweis E
- März 2000, 99/19/0215).Gemäß Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz des mit
- Dezember 2005 außer Kraft getretenen FrG 1997 genossen begünstigte Drittstaatsangehörige - ua Ehegatten eines EWR-Bürgers (Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, legcit) - Niederlassungsfreiheit, sofern der EWR-Bürger zur Niederlassung berechtigt war; ihnen war eine Niederlassungsbewilligung auszustellen, wenn ihr Aufenthalt nicht die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Österreichische Staatsangehörige waren - weil es sich hiebei nicht um "Fremde" handelt - gemäß Paragraph eins, Absatz 9, FrG 1997 nicht als EWR-Bürger im Sinn dieses Gesetzes anzusehen. Für österreichische Staatsangehörige galten jedoch gemäß Paragraph 49, Absatz eins, FrG 1997 die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die Versagung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen kam daher nur aus fremdenpolizeilich relevanten Gründen in Frage. Für Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsfreiheit waren gemäß Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 die Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, zuständig. Berufungsbehörde war in diesen Fällen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FrG 1997 die Sicherheitsdirektion. Über Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für Niederlassungsfreiheit genießende Angehörige von EWR-Bürgern oder österreichischen Staatsangehörigen hatten somit die Fremdenpolizeibehörden zu entscheiden. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde für die Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln ist nach dem mit
- Jänner 2006 in Kraft getretenen NAG 2005 nicht mehr gegeben. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NAG 2005 ist in allen Fällen der Landeshauptmann in erster Instanz zuständig; Berufungsbehörde ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, legcit der Bundesminister für Inneres. Welche Behörde hingegen über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion als Fremdenpolizeibehörde über Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels entscheidet, ist im NAG 2005 nicht geregelt. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion als Berufungsbehörde gegeben (Hinweis E
- Mai 1993, 93/05/0014), die freilich nur soweit reicht, den Bescheid der Behörde erster Instanz ersatzlos zu beheben (Hinweis E
- März 2000, 99/19/0215). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2006/18/0167 E
- Mai 2007
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