RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.05.2007 Geschäftszahl2006/18/0149 RechtssatzEine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß § 13 Abs. 2 FrG 1997 gilt gemäß § 81 Abs. 2 NAG 2005 iVm § 11 Abs. 1 A Z. 1 der NAGDV 2005, seit dem Inkrafttreten des NAG 2005 mit
- Jänner 2006 als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt". Sollte die Gattin des Fremden, die über eine derartige Niederlassungsbewilligung verfügt, die Integrationsvereinbarung bereits erfüllt haben und daher als Zusammenführende im Sinn von § 46 Abs. 4 Z. 3 lit. c NAG 2005 anzusehen sein, könnte der Fremde gemeinsam mit einem (weiteren) Antrag auf Familienzusammenführung (§ 46 Abs. 4 legcit) gemäß § 73 Abs. 4 legcit zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Art. 8 MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, einen gesonderten Feststellungsantrag einbringen. Ein solcher Antrag kann nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde für den Fall, dass ihrer Meinung nach humanitäre Gründe gegeben sind, die begehrte Niederlassungsbewilligung zu erteilen, andernfalls hat sie ihre Meinung, dass keine humanitären Gründe vorliegen, dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie den zur Klärung dieser Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abweist. Diese Entscheidung könnte der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinn des Art. 8 MRK geltend machen. Ergibt sich im Berufungsverfahren bzw. aus dem Erkenntnis des VfGH oder VwGH, dass humanitäre Gründe iSd § 72 NAG 2005 gegeben sind, so hat die Behörde die begehrte Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür zu erteilen. (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0243, 0244, 0245 und 0246.)Eine Niederlassungsbewilligung für "jeglichen Aufenthaltszweck" gemäß Paragraph 13, Absatz 2, FrG 1997 gilt gemäß Paragraph 81, Absatz 2, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, A Ziffer eins, der NAGDV 2005, seit dem Inkrafttreten des NAG 2005 mit
- Jänner 2006 als "Niederlassungsbewilligung - beschränkt". Sollte die Gattin des Fremden, die über eine derartige Niederlassungsbewilligung verfügt, die Integrationsvereinbarung bereits erfüllt haben und daher als Zusammenführende im Sinn von Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, Litera c, NAG 2005 anzusehen sein, könnte der Fremde gemeinsam mit einem (weiteren) Antrag auf Familienzusammenführung (Paragraph 46, Absatz 4, legcit) gemäß Paragraph 73, Absatz 4, legcit zur Klärung der Vorfrage, ob humanitäre Gründe - etwa ein aus Artikel 8, MRK ableitbarer Anspruch auf Familienzusammenführung - vorliegen, einen gesonderten Feststellungsantrag einbringen. Ein solcher Antrag kann nicht wegen Inlandsantragstellung abgewiesen werden. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde für den Fall, dass ihrer Meinung nach humanitäre Gründe gegeben sind, die begehrte Niederlassungsbewilligung zu erteilen, andernfalls hat sie ihre Meinung, dass keine humanitären Gründe vorliegen, dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass sie den zur Klärung dieser Vorfrage dienenden Feststellungsantrag abweist. Diese Entscheidung könnte der Antragsteller - auch vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts - bekämpfen und damit einen allfälligen Anspruch auf Familienzusammenführung im Sinn des Artikel 8, MRK geltend machen. Ergibt sich im Berufungsverfahren bzw. aus dem Erkenntnis des VfGH oder VwGH, dass humanitäre Gründe iSd Paragraph 72, NAG 2005 gegeben sind, so hat die Behörde die begehrte Niederlassungsbewilligung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen hiefür zu erteilen. (Hinweis E
- September 2006, 2006/18/0243, 0244, 0245 und 0246.)