← Österreich

{'item': 'AW 2006/18/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.08.2006 GeschäftszahlAW 2006/18/0154 RechtssatzNichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen (bewaffneten) Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2 sowie § 130

  1. und
  2. Fall, § 15 StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs. 1 StGB und wegen der Verbrechen des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z. 1 und 2, § 15 StGB rechtskräftig verurteilt. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Straftaten bereits mehr als sieben Jahre zurücklägen und er sich seither wohlverhalten habe. Auch wenn er derzeit in Kroatien lebe, habe er als kroatischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sichtvermerksfrei für einige Wochen nach Österreich zu kommen, um hier auch mit seinen Eltern zu leben. Die belangte Behörde verwies auf eine Stellungnahme der Erstbehörde. Danach sei der Beschwerdeführer am 21.2.2001 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden und lebe seither in Kroatien. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraumes seit der Haftentlassung und der Gefahr der Wiederaufnahme seiner kriminellen Aktivitäten sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eine drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Ein allfälliger Besuchskontakt zwischen ihm und seinen Eltern kann auch im Ausland erfolgen. In Anbetracht des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.Nichtstattgebung - Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen und bandenmäßigen (bewaffneten) Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 130,
  3. und
  4. Fall, Paragraph 15, StGB und des Vergehens der Bandenbildung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und wegen der Verbrechen des Raubes gemäß Paragraph 142, Absatz eins, StGB und des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2, Paragraph 15, StGB rechtskräftig verurteilt. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Straftaten bereits mehr als sieben Jahre zurücklägen und er sich seither wohlverhalten habe. Auch wenn er derzeit in Kroatien lebe, habe er als kroatischer Staatsangehöriger die Möglichkeit, sichtvermerksfrei für einige Wochen nach Österreich zu kommen, um hier auch mit seinen Eltern zu leben. Die belangte Behörde verwies auf eine Stellungnahme der Erstbehörde. Danach sei der Beschwerdeführer am 21.2.2001 aus der Strafhaft bedingt entlassen worden und lebe seither in Kroatien. In Anbetracht des relativ kurzen Zeitraumes seit der Haftentlassung und der Gefahr der Wiederaufnahme seiner kriminellen Aktivitäten sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet eine drohende Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen. Ein allfälliger Besuchskontakt zwischen ihm und seinen Eltern kann auch im Ausland erfolgen. In Anbetracht des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist das öffentliche Interesse an einem Vollzug des bekämpften Bescheides ohne Aufschub höher zu veranschlagen als das von ihm geltend gemachte gegenläufige Interesse.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.